Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Verlegung von Glasfaserkabeln
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Leitfaden für die Verlegung von Glasfaserkabeln oder Leerrohren bei notwendigen Arbeiten am Stromnetz erstellt. Das gleichzeitige Verlegen von Stromleitungen und Telekommunikation(TK)-Infrastrukturen soll es ermöglichen, Synergien zu heben und den Breitbandausbau zu beschleunigen. Thema des Leitfadens ist insbesondere die Frage, ob und wie die dabei entstehenden Kosten der Stromnetzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung berücksichtigt werden.
So sieht der Leitfaden u.a. vor, dass die Berücksichtigung der Mitverlegung von Glasfaserkabeln oder Lehrrohren für den Telekommunikationsbreitbandbetrieb im Rahmen notwendiger Verlegungen von Stromleitungen nach den allgemeinen Kostenschlüsselungsgrundsätzen der StromNEV erfolgen kann. Ein TK-Unternehmen kann Stromnetzbetreiber beauftragen, Breitbandinfrastrukturen im Rahmen von Energieinfrastrukturmaßnahmen mit zu verlegen. Darüber hinaus steht es dem Stromnetzbetreiber jedoch offen, falls er im Einzelfall eine betriebsnotwendige Veranlassung darlegen kann, die Mitverlegung als kalkulatorische Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Strombetriebes (Aktivierung als Fernsprechleitungen) berücksichtigen zu lassen und anschließend an TK-Unternehmen weiter zu vermarkten. Der Leitfaden gilt bis zum Ende der Zweiten Anreizregulierungsperiode.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) kritisiert vor allem die bürokratischen Hürden, die aufgestellt werden, wenn die kommunalen Energieversorger gleichzeitig mit dem Strom- auch das Glasfasernetz ausbauen wollen. Die BNetzA fordere für die Kostenanerkennung, dass alle Details der einzelnen Baumaßnahmen exakt abgerechnet werden. Nach Ansicht des VKU wären einfache Regelungen, wie sie auch von verschiedenen Landesregulierungsbehörden in der Vergangenheit angewendet wurden, zielführender und investitionsfreundlicher. In der Kritik des Verbandes steht zudem die Ausweitung der Aufgaben für kommunale Unternehmen. So sollen Stromanbieter, die ihre Glasfaserinfrastruktur an Telekommunikationsanbieter vermieten, diese dazu verpflichten, anderen Unternehmen einen Zugang zum gemieteten Netz zu den gleichen Bedingungen zu ermöglichen. Die Bundesnetzagentur stelle damit an Stromnetzbetreiber Anforderungen, die weit über die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes hinausgingen.
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