Bundesnetzagentur veröffentlicht Beschluss zur Sonderkundenumlage
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ihren Beschluss zur Sonderkundenumlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) veröffentlicht. Darin verfügt die BNetzA, dass die 2011 entgangenen Erlöse der Netzbetreiber aus Netzentgeltbefreiungen und -reduzierungen nicht über die Umlage berücksichtigt werden sollen.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) kritisiert diese Festlegung, da sie insbesondere für Verteilnetzbetreiber erhebliche finanzielle Aufwendungen bedeutet. »Wenn die Netzbetreiber die entgangenen Erlöse nicht über die Umlage geltend machen können, geht dies zu Lasten der dringend benötigten Liquidität. Die Netzbetreiber konnten dafür keine Rückstellungen bilden und bleiben jetzt erst mal auf den Kosten sitzen«, erklärt VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck.
Außerdem führt diese richtige Entlastung der energieintensiven Industrien über den § 19 Abs. 2 zu einer sozialen Schieflage, da letztendlich Mittelstand und Privatkunden diese nun bezahlen müssen. »Ordnungspolitisch ist das keine saubere Lösung. So kann man keine Akzeptanz für die Energiepolitik herstellen«, erklärt Reck weiter.
Durchaus positiv zu bewerten ist jedoch, dass die BNetzA Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen aus der Umlage herausrechnet. Damit ist die BNetzA einer Empfehlung des VKU gefolgt. »Wir begrüßen diesen wichtigen Schritt sehr, da sich somit die Umlage nach Schätzungen der BNetzA von 1,1 Milliarden Euro auf 440 Millionen Euro reduziert«, so Reck weiter. Eine Entlastung für die Betreiber von Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen wird es künftig dennoch geben. »Sie werden als unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen im Rahmen des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem eigenen Preissegment in den jeweiligen Netzentgelten berücksichtigt und sind nicht Gegenstand der Umlage«.
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