BNetzA zum EuGH-Urteil zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
02.09.2021 Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) Deutschland zur Reformierung des Energierechts und zur Unabhängigkeit und Zuständigkeit der Regulierungsbehörden sowie zur Umsetzung entflechtungsrechtlicher Vorgaben im Energiebereich verpflichtet hat, kündigte die Bundesnetzagentur (BNetzA) nun ihre Unterstützung bei der zügigen Auswertung und Umsetzung des Urteils an. Rechtliche Unsicherheiten in der Übergangsphase wolle man so weit wie möglich reduzieren und Rechtssicherheit für die Investitionen gewährleisten, die zur Erreichung der Klimaschutzziele essentiell seien. Der EuGH hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass im Bereich des Energierechts Richtlinien nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt worden seien. Deutschland müsse Maßnahmen ergreifen, um die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden und deren Entscheidungsbefugnisse im Bereich der Energieregulierung weiter zu stärken. Zudem seien die Vorgaben des europäischen Richtlinienrechts zur Definition des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens, zu den Karenzzeitregelungen für Führungskräfte der Transportnetzbetreiber und der Zulässigkeit von Mitarbeiterbeteiligungen an vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen nicht ordnungsgemäß in das deutsche Recht umgesetzt worden. Bis energierechtliche Anpassungen erfolgt sind, will die BNetzA für eine Übergangszeit das geltende deutsche Recht weiter anwenden und auf dieser Grundlage die Spruchpraxis der Beschlusskammern und der Abteilung in Energiesachen fortführen (z.B. zur Anreizregulierungsverordnung und zu den Entgeltverordnungen). Alles andere würde nach Auffassung des Amtes zu einem Zustand führen, der mit den Zielsetzungen des für die Energieregulierung einschlägigen europäischen Rechts in Form von vorhersehbaren und verlässlichen Rahmenbedingungen unvereinbar wäre. So habe auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die teilweise oder vollständige Nichtanwendung normativer Vorgaben nicht geeignet sei, einen den Richtlinienzielen entsprechenden Zustand herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 08.10.2019 - EnVR 58/18, Rn. 76). Ein faktisches, ersatzloses Außerkrafttreten der nationalen Rechtsnormen würde ferner zu Regelungslücken und damit einhergehend erheblichen Unsicherheiten für alle Marktbeteiligten führen. Beispielsweise stünde eine derart unklare Rechtslage der notwendigen Investitionssicherheit entgegen. Für den Übergangszeitraum sei es daher sinnvoll und angebracht, stabile und berechenbare Verhältnisse zu gewähr - leisten. - BNetzA -