BNetzA verfügt Umsetzung des OPAL-Urteils des EuG
13.09.2019 Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat sofortige Aufsichtsmaßnahmen gegen die OPAL Gastransport und die Gazprom beschlossen. Ziel ist die sofortige Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichts, das einen Beschluss der Europäischen Kommission zu den modifizierten Nutzungsbedingungen der Gasleitung OPAL für nichtig erklärt hat.
Nach Auffassung der BNetzA ist es der OPAL Gastransport seit dem Urteil des Gerichts untersagt, auf der OPAL weitere Versteigerungen der betroffenen Verbindungskapazitäten durchzuführen. Dies gilt insbesondere für die Monatsauktion für Oktober, die am 16.09.2019 hätte stattfinden sollen. Darüber hinaus ist es untersagt, Transporte auf Basis der betroffenen Verbindungskapazitäten vorzunehmen. Die entsprechenden teilregulierten entkoppelten Verbindungskapazitäten umfassen ein Volumen von 15,86 Mio. kWh/h.
Der Gazprom ist es seit dem Urteil des Gerichts untersagt, Gastransporte auf Basis betroffener gebuchter Verbindungskapazitäten durchführen zu lassen. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur stehen der Gazprom alternative Transportrouten und Lieferorte zur Verfügung, um ihren Lieferverpflichtungen in die Europäische Union weiterhin nachkommen zu können. Bei Zuwiderhandlungen hat die BNetzA Zwangsgelder angedroht.
Im Jahr 2009 hat die BNetzA Kapazitäten der OPAL Gastransport befristet unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen von den geltenden Regelungen zum Drittzugang ausgenommen. Diese Kapazitäten umfassen die Einspeisung in Deutschland und die Ausspeisung in der Tschechischen Republik. Die Europäische Kommission hat dieser Ausnahme unter Auflagen zugestimmt. Demnach sind Kapazitätsbuchungen am Ausspeisepunkt der OPAL in die Tschechische Republik für marktbeherrschende Unternehmen, z.B. Gazprom beschränkt. Diese Beschränkung entfällt, wenn Gazprom auf der OPAL eine Gasmenge in einem sog. Gas-Release-Programm anbietet. Ein solches Verfahren wurde nie durchgeführt, so dass die Buchungsbeschränkungen zu einer geringen Auslastung der OPAL führten.
Um einen besseren Drittzugang zu diesen Kapazitäten und eine bessere Nutzung der Kapazitäten der OPAL zu ermöglichen, hatten die OPAL Gastransport, die Gazprom, die Gazprom Export sowie die Bundesnetzagentur 2016 einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag geschlossen. Die Europäische Kommission hatte diesen Vergleichsvertrag vorbehaltlich einiger Änderungen genehmigt. Im Vertrag wurden die Buchungsbeschränkungen der ursprünglichen OPAL-Freistellungsentscheidung geändert. Sowohl die Gazprom als auch Dritte konnten die Kapazitäten jenseits der Beschränkung nun in regelmäßigen Vergabeverfahren buchen.
Am 10.09.2019 hat das Europäische Gericht die Zustimmung der Kommission zu diesem Vergleichsvertrag für nichtig erklärt. Gemäß der Verfahrensordnung des Gerichts wird die Entscheidung am Tag ihrer Verkündung wirksam, Rechtsmittel haben zudem keine aufschiebende Wirkung. In der Folge sind die Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags derzeit nicht mehr anwendbar und die Regelungen der Ausnahmeentscheidung aus dem Jahr 2009 finden Anwendung.
Zum Hintergrund: Die OPAL (Ostsee- Pipeline-Anbindungsleitung) verbindet die Ostseepipeline in Lubmin mit der deutsch-tschechischen Grenze bei Olbernhau/Brandov. Die OPAL ist eine von zwei Pipelines, die die Ostseepipeline an das europäische Erdgasfernleitungsnetz anbinden. Die andere ist die Richtung Westen führende Nordeuropäische Erdgasleitung (NEL). Die OPAL ist am Ausspeisepunkt Groß Köris mit dem GASPOOL Marktgebiet verbunden. Über die Leitung können insgesamt Transporte von rund 40 Mio. kWh/h abgewickelt werden. 80 Prozent dieser Kapazitäten entfallen auf die OPAL Gastransport, 20 Prozent auf die Lubmin-Brandov Gastransport. Die technische Betriebsführung erfolgt durch die OPAL Gastransport. Der Vergleichsvertrag betrifft ausschließlich die Kapazitäten der OPAL Gastransport.
Weitgehend parallel zur OPAL ist die Europäische Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) geplant. Für diese Leitung wurde kein Antrag auf Ausnahme vom Drittzugang gestellt, sie ist daher in keiner Weise von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts betroffen.
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