Neuregelung in § 2b UStG: Kommunen sollen mehr Zeit bekommen
11.09.2019 Nach einer Presseerklärung des Finanzministeriums Hessen setzt sich dieses dafür ein, dass Kommunen mehr Zeit bekommen, um ihre Fragen zur neuen Umsatzsteuer zu klären. Die Neuregelung in § 2b UStG wirft eine Reihe von Fragen auf in Städten, Gemeinden und Landkreisen. Deshalb befürworte Hessen grundsätzlich die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022, damit den Kommunen die Aufarbeitung und rechtssichere Beurteilung der betroffenen Sachverhalte erleichtert wird. Als Partner der Kommunalen Familie wolle Hessen diese auch weiterhin bei der Umstellung auf die neue Besteuerung unterstützen, erklärte der hessische Finanzminister Dr. Thomas Schäfer. Das Hessische Finanzministerium hatte die Kommunen bereits im vergangenen Herbst im Rahmen mehrerer landesweiter Veranstaltungen umfassend zum neuen Umsatzsteuerrecht informiert. Bislang ist geplant, dass die Neuregelung bereits ab dem Jahr 2021 in Kraft treten soll.
Die Neuregelung in § 2b des Umsatzsteuergesetzes bringt für jede Kommune viele, oft grundlegende Veränderungen mit sich. Auch kleinere Verwaltungseinheiten können stark gefordert werden. Das Land habe Interesse daran, dass die relevanten rechtlichen Unsicherheiten rund um den neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes zeitnah, einheitlich und verbindlich auf Bund-Länder-Ebene geklärt werden. Deshalb unterstütze die Landesregierung grundsätzlich die Verlängerung einer Übergangsfrist bis Ende 2022, sofern sich dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbaren lasse. Eine entsprechende Prüfung hat Hessen beim zuständigen Bundesfinanzministerium initiiert.
Zum Hintergrund: Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Insbesondere kommt es darauf an, in welcher Handlungsform die Kommune agiert. Künftig wird die öffentliche Hand wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt, z.B. (zivilrechtliche) Verträge abschließt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient (z.B. Gesetze, Gebührenordnungen, Verwaltungsakte, Bewilligungsbescheide), aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Kommune in einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Parkhaus Stellplätze gegen Gebühr überlässt. Hier besteht eine Wettbewerbssituation, weil auch privatwirtschaftliche Unternehmer in den Markt eintreten können. Im Ergebnis werden durch die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.
Da auch die Leistungen zwischen Kommunen (hoheitliche Beistandsleistungen) den allgemeinen Grundsätzen von § 2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, wird die interkommunale Zusammenarbeit in etlichen Bereichen auf neue Beine gestellt werden müssen.
- Quelle: HMdF -