BNetzA vereinfacht Ausnahmeregelungen zur EEG-Umlage
08.10.2020 Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Leitfaden veröffentlicht, der die gesetzlichen Regeln zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten erleichtern soll. Einfacher wird es insbesondere, wenn sowohl umlagebefreite als auch umlagepflichtige Strommengen anfallen. Es geht darin um die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben nach §§ 62a und 62b EEG 2017 zur Erfassung und Abgrenzung von Strommengen für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten. Die Abgrenzung ist erforderlich, um die EEG-Umlage abrechnen und Umlageprivilegien in Anspruch nehmen zu können. Denn ohne Abgrenzung kann der Umlageschuldner nicht darlegen, für welche Strommengen er nur eine verringerte oder sogar gar keine EEG-Umlage zahlen muss. Vor der Einführung der Regelungen zum Messen und Schätzen in das EEG 2017 konnte diese Abgrenzung nur mittels geeichter Stromzähler erfolgen. Die Vorschriften der §§ 62a und 62b EEG 2017 stellen nunmehr klar, dass grundsätzlich eine messtechnische Abgrenzung erforderlich ist. Zugleich ermöglichen sie zahlreiche Vereinfachungen und Ausnahmen, die eine praxistaugliche Abwicklung erleichtern. Die EEG-Bestimmungen zum Messen und Schätzen finden teilweise entsprechende Anwendung, soweit in anderen Gesetzen (EnWG, KWKG und StromNEV) auf sie verwiesen wird. Um energierechtliche Ausnahmeregelungen bei Umlagen in Anspruch nehmen zu können, muss der Umfang der dafür relevanten Strommengen dargelegt werden. Im Markt bestanden teilweise erhebliche Unsicherheiten, wie die gesetzlichen Vorgaben und Vereinfachungen in der praktischen Umsetzung zu verstehen sind. Dies hat zu zahlreichen Anfragen bei der BNetzA als Aufsichtsbehörde über den EEG-Ausgleichsmechanismus geführt. Die Behörde hat die im Dialog mit Unternehmen und Verbänden dargelegten Wünsche nach Klarstellung und praktischen Beispielen aufgegriffen und deshalb den Leitfaden verfasst. Sie hofft auf diese Weise, einen Großteil der in einer Konsultation unterbreiteten Fragen beantwortet und Missverständnisse und Unklarheiten ausgeräumt zu haben. Mit dem Leitfaden legt die Bundesnetzagentur ihr Grundverständnis zu den Regelungen zum Messen und Schätzen dar. Er dient den betroffenen Bürgern und Unternehmen als Orientierungshilfe, um eine praxistaugliche und einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu mindern. Der Mehrwert des neuen Leitfadens bestehe in rund zwanzig Vereinfachungen der gesetzlichen Regelungen, erläutert die BNetzA. Leichter wird es nun für Verbraucher und sog. Prosumer, bei denen Strommengen anfallen, die unterschiedliche EEG-Umlagesätze haben. Dies kann der Fall sein, wenn sowohl Strommengen mit reduzierter EEG-Umlage in Folge von Eigenverbrauch oder der besonderen Ausgleichsregelung für Unternehmen anfallen als auch Energiemengen, die voll umlagepflichtig sind. Das kann eintreten, wenn der Strom an andere Letztverbraucher weitergeleitet wird. Vor der Einführung der neuen Regeln zum Messen und Schätzen hätte grundsätzlich jede noch so kleine Strommenge geeicht gemessen werden müssen, um die für Ausnahmeregelungen relevanten Strommengen von sonstigen Stromverbräuchen abgrenzen zu können, betont die Bundesbehörde. Der Leitfaden zeigt Unternehmen und Bürgern nun auf, wie sie Strommengen mit unterschiedlichen Umlagesätzen korrekt voneinander abgrenzen. So würden die Vereinfachungen verschiedene Möglichkeiten bieten, aus denen betroffene Prosumer, Verbraucher und Erzeuger für ihren Fall passende Lösungen wählen können. - Quelle: BNetzA -