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BMWi legt Referentenentwurf des Strommarktgesetzes vor

14.09.2015 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 14.09.2015 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vorgelegt und damit die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Nach Abschluss der Anhörung Ende September befasst sich das Kabinett mit dem Gesetzentwurf.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen wichtige Punkte der »Eckpunkte für eine erfolgreiche Energiewende« vom 01.07. 2015 und die Kernpunkte des Weißbuchs Strommarkt umgesetzt und u.a. die »Grundsätze des Strommarktes« festgeschrieben werden. Dazu gehören die freie wettbewerbliche Preisbildung, die Stärkung der Bilanzkreistreue, die Integration der Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das Stromversorgungssystem, die Erhöhung der Transparenz und die Einbettung des Strommarktes in den europäischen Binnenmarkt. Das Strommarktgesetz wird eine Reihe von Änderungen u.a. des Energiewirtschaftsgesetzes, der Stromnetzzugangsverordnung, der Systemstabilitätsverordnung, der Reservekraftwerksverordnung, der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, des EEG und des Stromsteuergesetzes nach sich ziehen. Insbesondere der Grundsatz der freien Preisbildung beim Stromhandel werde im EnWG verankert.

Ferner sollen die Regelungen zur Bilanzkreisbewirtschaftung und zum Ausgleichsenergiesystem als zentrales Instrument für eine sichere Stromversorgung weiterentwickelt werden. Dazu werden das EnWG und die StromNZV geändert. Ziel ist es Bilanzkreisverantwortliche stärker dazu anzuhalten, ihre Bilanzkreise für jede Viertelstunde ausgeglichen zu halten.

Neben der Weiterentwicklung der Netzreserve sieht der Gesetzesentwurf vor eine Kapazitäts- und Klimareserve einzuführen. Im Zuge einer Gesetzesfolgenabschätzung wurden folgende Regelungsalternativen geprüft:

  1. die Einführung eines zentralen (umfassenden oder selektiven) Kapazitätsmarktes,
  2. die Einführung eines dezentralen, umfassenden Kapazitätsmarktes oder
  3. die Weiterentwicklung des Strommarktes und Einführung einer Kapazitätsreserve.

Nach Abwägung der zu erwartenden Folgen und Risiken der Regelungsalternativen soll mit dem Gesetz Option 3 in einer um ein Klimasegment erweiterten Form umgesetzt werden. Option 3 sei gegenüber einem Kapazitätsmarkt mit geringeren Kosten und Kostenrisiken verbunden. Kapazitätsmärkte würden sehr häufig zu Überkapazitäten führen, eine hohe Komplexität aufweisen und eine erhebliche Gefahr von Regulierungsversagen in sich bergen. Ein weiterentwickelter Strommarkt könne die Transformation des Energieversorgungssystems möglichst kosteneffizient erreichen, vermeide ein erhöhtes Risiko von staatlichen Fehlsteuerungen und setze Anreize für innovative und nachhaltige Lösungen. Zudem soll ein fortlaufendes Monitoring mit den neuesten Methoden die Versorgungssicherheit überwachen.

Zudem haben die Gesetzesänderungen zum Ziel, dass mehr Anbieter Zugang zu den Regelleistungsmärkten bekommen. Regelleistungsmärkte nutzen Übertragungsnetzbetreiber zur Systemstabilität und um Prognosefehler auszugleichen. Ein erhöhter Wettbewerb auf diesen Märkten soll helfen die Kosten zu senken.

Darüber hinaus soll in § 19 EEG 2014 ein neuer Absatz 1a eingefügt werden, der klarstellt, dass eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 und eine Begünstigung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG nicht miteinander kumuliert werden können. Ansonsten läge eine Überförderung vor, da die anzulegenden Werte des EEG 2014 so kalkuliert sind, dass sie die Kosten des Anlagenbetreibers für die Anlagen voll decken. Eine Kumulierung aber, die zu einer Überförderung führt, sei nach den Vorgaben der Europäischen Kommission aus der beihilferechtlichen Genehmigung zum EEG 2014 unzulässig, so die Begründung zum Referentenentwurf. Der Anlagenbetreiber müsse sich also entscheiden, ob er entweder eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 oder eine Begünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 StromStG in Anspruch nehme.

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