BMJV legt Entwurf für ein »Gesetz für faire Verbraucherverträge« vor
25.02.2020 Die energiewirtschaftlichen Verbände üben scharfe Kritik an dem Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), der für einen fairen Vertragsschluss und faire Vertragsinhalte für die Verbraucher sorgen soll. Um die Position der Kunden gegenüber der Wirtschaft zu stärken und faire Verbraucherverträge zu fördern, hatte das BMJV bereits am 13.08.2019 einen entsprechenden Referentenentwurf für ein »Gesetz für faire Verbraucherverträge« in die Ressortabstimmung gegeben. Diese konnte bislang aufgrund unterschiedlicher Widerstände gegen die geplanten Regelungen nicht abgeschlossen werden. Die Ressorts einigten sich vor kurzem auf eine sog. reine Versendungslösung, damit konnte das BMJV am 24.01.2020 den unveränderten Referentenentwurf aus August veröffentlichen sowie den Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme bis zum 24.02.2020 übermitteln.
Die vorgesehenen Regelungen zielen nach Mitteilung des BMJV auf einen verbesserten Schutz der Verbraucher vor telefonisch aufgedrängten oder untergeschobenen Verträgen, flankiert durch eine effizientere Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung. Vertragsklauseln in AGB, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher widersprächen, beziehungsweise nicht mehr zeitgemäß seien, sollen künftig unwirksam sein. Zudem sollen Rechtsunsicherheiten beim Kauf gebrauchter Sachen beseitigt werden. Als geeignete Maßnahmen sieht das BMVJ u.a. vor:
- Einführung einer Bestätigungslösung für telefonisch abgeschlossene Energielieferverträge
- Einführung einer Dokumentationspflicht für die Einwilligung in Telefonwerbung
- Verkürzung der Erst-Laufzeit von Verträgen auf der Grundlage von AGB auf maximal ein Jahr, der stillschweigenden Verlängerung auf maximal drei Monate und der Kündigungsfrist auf maximal einen Monat.
Die energiewirtschaftlichen Verbände und der Bundesverband Verbraucherzentrale halten sektorspezifische Änderungen der Laufzeit- und Kündigungsregelungen von AGB-Verträgen für einen überflüssigen regulatorischen Eingriff in den Wettbewerbsmarkt der leitungsgebundenen Energieversorgung. Sie fordern die Einführung einer allgemeinen Bestätigungslösung. Ausschließlich sektorspezifische Lösungen würden als Maßnahme gegen unerlaubte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge zu kurz greifen.
Entgegen der Annahme im Gesetzentwurf würden bei der Versorgung mit Strom und Gas längere Laufzeiten den Wechsel der Verbraucher zu einem anderen Anbieter und damit den Wettbewerb nicht stören. Vielmehr könnten die Verbraucher 2019 in Deutschland zwischen den Angeboten von 1.354 Stromlieferanten und 1.048 Gaslieferanten wählen. So hätten im Jahr 2018 ca. 3,6 Mio. Haushaltskunden ihren Stromlieferanten gewechselt. Das beweise, dass Klauseln zur Vertragsverlängerung oder Kündigung von Verbrauchern durchaus nicht übersehen oder vergessen würden.
Im Gegenteil seien ausschließlich kurzfristige Energielieferverträge für den Verbraucher insgesamt eher nachteilig und entsprächen nicht dem offensichtlich bestehenden Wunsch der Verbraucher nach einer längerfristigen Preisstabilität. Längere Vertragslaufzeiten, insbesondere mit Festpreisgarantien, und der damit verbundene Energieabsatz ermöglichten es nämlich den Energielieferanten, längerfristig zu planen und vor allem die benötigten Energiemengen an den Handelsplätzen im Voraus zu günstigeren Konditionen zu beschaffen.
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