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BAFA-Merkblatt besondere Ausgleichsregelung 2020 veröffentlicht

06.03.2020 Durch die Besondere Ausgleichsregelung kann ein stromkostenintensives Unternehmen nach den §§63ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Reduktion der EEG-Umlage stellen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat jetzt ein neues »Merkblatt stromkostenintensive Unternehmen 2020« veröffentlicht. In dem rund 90seitigen Dokument sind im Vergleich zum Merkblatt für 2019 nur wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen worden, u.a. Behandlung der Gewerbesteuer in der Bruttowertschöpfungsrechnung bei Vorliegen einer Organschaft; Konkretisierung der Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) auf Grundlage der EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (UEBLL) sowie Anpassungen aufgrund der Änderungen des §17f. EnWG zum 01.01.2019 (Offshore-Netzumlage).

Die gesetzliche Ausschlussfrist endet grundsätzlich am 30.06.2020. Relevante Unterlagen sind der Antrag, der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers einschließlich sämtlicher Anlagen nach §64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 sowie der gültige Nachweis zur Zertifizierung (Energie- und Umweltmanagementsystem).

Das BAFA hat dazu einen Hinweis veröffentlicht, wonach grundsätzlich die materielle Ausschlussfrist (30.06.2020) bestehen bleibt, jedoch Nachsicht gewährt wird, sollte eine vollständige Antragstellung wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht ordnungsgemäß erfolgen können. In diesem Fall sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, die ordnungsgemäße Antragstellung unverzüglich nachzuholen und bei Antragstellung dem BAFA die Umstände mitzuteilen, warum die Auswirkungen der Corona-Pandemie eine fristgerechte Antragstellung nicht ermöglichten.

Bei neu gegründeten Unternehmen i.S.d. § 64 Absatz 4 EEG 2017 besteht eine verlängerte Ausschlussfrist, wonach die entsprechenden Antragsunterlagen vollständig bis zum 30.09.2020 eingereicht werden müssen.

- Quelle: BAFA -

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