BMF: Verlängerung des 7% Umsatzsteuersatzes im Restaurant
03.06.2021 Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021, BGBl. I S. 330 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 02.07.2020, BStBl I S. 610 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern. Das hat das BMF mit Schreiben vom 03.06.2021 - GZ III C 2 - S 7030/20/10006 :006 I mitgeteilt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 02.07.2020, BStBl I S. 610 über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 weiterhin anzuwenden.