BMF reagiert auf BFH-Beschluss zu Nachzahlungszinsen und gewährt Vollziehungsaussetzung für Verzinsungszeiträume ab 2015
15.06.2018 Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 25.04.2018 (Az.: IX B 21/18, VersorgW 2018, 178, DokNr. 18004700) die Verfassungskonformität des Zinssatzes von 6% auf nachzuzahlende Steuern für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 stark bezweifelt und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen nach § 233a AO ausgesetzt. Der BFH begründete seine schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungskonformität mit der realitätsfernen Bemessung der Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015. Der Zinssatz überschreite erheblich den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe.
Das Bundesfinanzministerium hat darauf mit einem Schreiben vom 14.06.2018 angeordnet, unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung der Vollziehung für die entsprechenden Verzinsungszeiträume zu gewähren (Az.: IV A 3 - S 0465/18/10005-01, VW-DokNr. 18002172). Nach dem BMF-Schreiben ist der BFH-Beschluss für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich sei da bei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt worden seien. Das BMF stellt jedoch klar, dass die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nicht dahingehend zu verstehen sei, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bezweifelten. Es sei ungewiss, wie das Bundesverfassungsgericht in den bei ihm anhängigen Verfahren (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entscheiden werde.
Genereller Vorrang der Zinsvorschriften für Verzinsungszeiträume vor 2015
Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2015 sei eine Vollziehungsaussetzung nur im Einzelfall zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers bestehe. Jedoch sei dem bis zu einer gegenteiligen BVerfG-Entscheidung bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften der Vorrang einzuräumen. Denn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung würde im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung dieser Zinsvorschriften führen, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen seien als eher gering einzustufen und der Eingriff habe keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen.
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