Beschleunigung für Stromnetzausbau: Bundesrat stimmt weiterem Maßnahmenpaket zu
12.04.2019 Vereinfachte Planungsverfahren und höhere Entschädigungen sollen den derzeit sehr schleppenden Ausbau der wichtigen großen Stromtrassen in Deutschland beschleunigen. Der Bundesrat stimmte am 12.04.2019 dem vom Bundestag beschlossenen Maßnahmenpaket zu. Um die Ziele der Energiewende zu erreichen, müssen die Übertragungsnetze erweitert und ausgebaut werden, damit der durch Windkraft gewonnene Strom von den Küsten in die süddeutschen Verbrauchszentren geleitet werden kann. Die Genehmigungsverfahren dafür sind äußerst langwierig, die Ausbauziele wurden bisher bei weitem nicht erreicht.
Abhilfe soll die Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) bieten: Wesentlicher Inhalt der Reform ist die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Neubau sowie die Verstärkung und Optimierung von Stromleitungen. Erreicht werden soll das durch Straffung der Genehmigungsverfahren, beispielsweise durch kürzere Fristen und das Streichen von Verfahrensschritten. Weiter werden die Entschädigungen für Land- und Forstwirte, auf deren Flächen Stromleitungen gebaut werden, erhöht, wenn sie sich innerhalb von acht Wochen mit dem jeweiligen Netzbetreiber einigen. Weiter enthält das Gesetzespaket daneben auch weitreichende Neuregelungen zur Einbeziehung von Erneuerbare-Energien und KWK-Anlagen in den »Redispatch«, ein Instrument zur Bewirtschaftung von Netzengpässen.
Von den energiewirtschaftlichen Verbänden wird das Maßnahmenpaket positiv aufgenommen, insbesondere da das Gesetz die grundsätzliche Bedeutung der Zusammenarbeit der Netzbetreiber hervorhebt und damit zur erfolgreichen Bewältigung der gemeinsamen Herausforderungen beiträgt. Weiter wird durch das NABEG 2.0 nicht nur das Planungsrecht für die »Stromautobahnen« vereinfacht, sondern auch die Planung für Errichtung und Betrieb von großen Energiekopplungsanlagen und Großspeicheranlagen. Davon umfasst sind auch sog. »Power-to-X«-Anlagen, also Anlagen zur Umwandlung von Strom in einen anderen Energieträger.
Die Errichtung und der Betrieb dieser Anlagen sollen neben Netzleitungen ebenfalls planfeststellungsfähig nach dem Energiewirtschaftsgesetz werden. Hierdurch können erforderliche Verfahren zu deren Planung gebündelt werden (Konzentrationswirkung der Planfeststellung nach dem Energiewirtschaftsgesetz).
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