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Kohleausstieg – für 2027 erstmals kein Kohleverfeuerungsverbot erforderlich

02.09.2024 Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat kein Kohleverfeuerungsverbot 2024 nach dem Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) angeordnet. Grund hierfür ist, dass bis zum Anordnungstermin 02.09.2024 bereits so viele Kohlekraftwerke aus dem Markt ausgeschieden sind, dass das gesetzlich geforderte Zielniveau für das Zieljahr 2027 bereits unterschritten ist. Als Zielniveau wird die im jeweiligen Zieljahr gesetzlich noch zugelassene Menge der Nettonennleistung von Steinkohle- und Braunkohlekleinanlagen bezeichnet. Erstmals seit Beginn des Kohleausstiegsprozesses nach dem KVBG ist damit ein Kohleverfeuerungsverbot zur Erreichung der gesetzlichen Ziele nicht mehr erforderlich.

Bei allen Kraftwerksstilllegungen überprüfen die Übertragungsnetzbetreiber die Systemrelevanz der Kraftwerke. Die Kraftwerke können danach Bestandteil der Netzreserve werden. In der Netzreserve stehen die Kraftwerke in kritischen Situationen zur Absicherung des Stromnetzes bereit. Die Versorgungssicherheit ist so jederzeit gewährleistet.

Ab dem Jahr 2024 ordnet die BNetzA Kohleverfeuerungsverbote nur noch entschädigungslos ohne Ausschreibungen an. Ein Kohleverfeuerungsverbot wird ab dem Anordnungstermin im Jahr 2024 jeweils 30 Monate nach der Anordnung wirksam. Damit wird die Kohleverstromung ab 2027 weiter reduziert und schließlich beendet. Anordnungen ergehen jeweils anhand des Alters der Kohlekraftwerke bis das jährliche Reduktionsziel erreicht ist. Dabei erhalten zuerst alte Anlagen eine Anordnung, dann neuere. Betreiber von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen erhalten zukünftig keine finanzielle Entschädigung mehr dafür, dass sie in ihren Anlagen keine Kohle mehr verfeuern dürfen.

Die BNetzA hat bis zum Jahr 2023 in sieben Ausschreibungsrunden insgesamt 10,9 GW Nettonennleistung ausgeschrieben. Über das Bieterverfahren konnten 41 Anlagen mit rund 10,7 GW erfolgreich bezuschlagt werden. Für drei weitere Anlagen mit einer Nettonennleistung in Höhe von 1,4 GW hat die BNetzA ein Verbot der Kohleverfeuerung angeordnet.

– BNetzA –

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