Aktuelle Entwicklungen zur kartellrechtlichen Wasserpreiskontrolle
Kartellrechtliche Untersuchungen der Trinkwasserpreise laufen derzeit in sieben Bundesländern. In der Regel findet dabei der vom Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden im Sommer dieses Jahres gemeinsam entwickelten Fragebogen Anwendung. Dabei gehen einige Kartellbehörden gestuft vor und setzen zunächst einen gekürzten oder an Landesspezifika angepassten Fragebogen ein. Auch in den kommenden Monaten sind weitere Überprüfungen zu erwarten.
Gekürzte oder modifizierte Abfragen kamen in Sachsen, Niedersachsen und Brandenburg zum Einsatz. Die sächsische Kartellbehörde ist aufgrund der flächendeckenden Abfrage bereits zu einem Zwischenstand gelangt und vertieft ihre Untersuchungen zurzeit in Bezug auf sieben Versorger, die sie zur Rechtfertigung ihrer Preise aufgefordert hat. Die Kartellbehörde von Sachsen- Anhalt hat die Langfassung des Fragebogens im Rahmen einer Sektoruntersuchung nach § 32 e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingesetzt. Eine Auswertung dieser Abfrage ist nicht vor Ende des Jahres zu erwarten.
Für die kommenden Monate haben die Kartellbehörden von Mecklenburg- Vorpommern, Schleswig-Holstein, Saarland und Thüringen eine Erhebung der Trinkwasserpreise angekündigt. In Thüringen erfolgt der Versand der Abfrage voraussichtlich noch in diesem Jahr auf der Basis des einheitlichen Fragebogens. In Hessen sind weiterhin Verfahren und Untersuchungen anhängig. Derzeit findet zudem eine Einbeziehung des Landesrechnungshofes in die Überprüfung der Entgelte statt. Und auch in Baden-Württemberg werden derzeit gegen drei Versorger Untersuchungen geführt. Eine auf dem einheitlichen Fragebogen basierende Abfrage ist für das kommende Jahr geplant. In Berlin hat das Bundeskartellamt eine Untersuchung eingeleitet. In die Abfrage wurden 44 weitere Versorger einbezogen. Anders als die Landeskartellbehörden hat das Bundeskartellamt nicht zunächst den Weg einer informellen Auskunftsaufforderung gewählt, sondern direkt einen Auskunftsbeschluss gegen die betroffenen Unternehmen erlassen. Im Gegensatz zum informellen Vorgehen besteht damit eine rechtliche Verpflichtung zur Beantwortung, die vom Bundeskartellamt grundsätzlich auch zwangsweise durchgesetzt werden könnte.
Die Kartellbehörden von Nordrhein- Westfalen und Rheinland-Pfalz halten an den bereits etablierten Aktivitäten zum Benchmarking als Alternative zur kartellrechtlichen Wasserpreiskontrolle fest und entwickeln diese im Dialog mit den Verbänden weiter.
- vku -