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Änderungen der Preisstatistik im Strom und Gasbereich

26.09.2019 Die Bundesregierung hat einen Änderungsentwurf des Gesetzes über die Preisstatistik vorgelegt, der Rechtsunsicherheiten beseitigen soll sowie die Potenziale der Digitalisierung bei der Datenerhebung nutzen will; er dient zudem der Anpassung der Gesetzeslage an EU-Recht.

Damit werden erstmal die Abnahmemengen für Strom und Erdgas erfasst. Die EU-Rechtsverordnung 2016/1952 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik gibt dabei die Berechnung von gewichteten Durchschnittspreisen von Strom und Erdgas für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors vor, damit ist zusätzlich die Erfassung der Abnahmemengen notwendig. Bei der Erfassung sollen nach Möglichkeit Wege der Verwaltungsdatennutzung genutzt werden. Die erfassten Daten müssen dann beim Statistischen Bundesamt aufbereitet und analysiert werden. Durch diese Verfahrensweise soll eine Belastung der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen durch zusätzliche Erhebungen vermieden werden.

Gemäß Gesetzentwurf übermittelt die Bundesnetzagentur zur Erstellung der Statistik jährlich den durchschnittlichen relativen Anteil der Übertragungs- und Verteilungskosten von Strom- und Gasnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden getrennt. Die Generalzolldirektion übermittelt jährlich An gaben, jeweils getrennt nach Entlastungsmenge und Entlastungsbetrag, über Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich Angaben, jeweils gegliedert nach Verbrauchsbändern, über die Höhe der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unter Berücksichtigung der besonderen Ausgleichsregelung nach diesem Gesetz, die Höhe der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Höhe der Umlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes.

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