5. Novelle des DigiNetzG steht an
21.06.2019 Der Deutsche Bundestag will in der kommenden Woche abschließend über ein für den weiteren Glasfaserausbau zentrales Gesetzgebungsvorhaben beraten. Mit dem 5. TKG-Änderungsgesetz sollen die Regelungen zur (Glasfaser-) Mitverlegung (das so genannte DigiNetz-Gesetz) novelliert werden. Die Glasfaser-Spitzenverbände BREKO und BUGLAS haben sich nun erneut mit einem Appell an die Mitglieder des Deutschen Bundestages gewandt, das angepasste DigiNetz-Gesetz noch vor der Sommerpause zu verabschieden und damit den Weg für mehr Investitionen in den Glasfaserausbau freizumachen. Das Gesetzgebungsverfahren zieht sich bereits seit knapp einem Jahr hin.
Zum Hintergrund: Die Bundesregierung - und hier das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) - will schon seit längerer Zeit das DigiNetz-Gesetz anpassen, um Überbau/ Doppelausbau von Glasfaserleitungen künftig zu verhindern. Nach dem Gesetz besteht im Rahmen von öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten die Pflicht, Telekommunikationsunternehmen die Verlegung von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der Bauarbeiten zu ermöglichen.
Die ursprüngliche Idee des DigiNetz- Gesetzes: Wenn Straßen überhaupt geöffnet werden - etwa im Zuge von Sanierungsarbeiten, im Falle von Neubauten oder bei Verlegung anderer Infrastrukturen wie Strom-, Wasser- oder Gasleitungen - sollen Synergien genutzt und Glasfaserleitungen gleich mitverlegt werden können.
Das Problem in der Praxis: Das Gesetz wird in seiner aktuellen Form vielfach dazu genutzt, auch dann (zusätzliche) Glasfaserleitungen kostengünstig mitzuverlegen und damit Überbau/Doppelausbau zu erzeugen, wenn Gebiete eigenwirtschaftlich von kommunalen Unternehmen erstmalig mit Glasfaser erschlossen werden (und aus diesem Grunde die Straße geöffnet wird).
BREKO und BUGLAS fordern eine Klarstellung des Begriffs »öffentlich (teil-)finanzierter Bauarbeiten« im Gesetz: Aus Sicht der Verbände sollten Unternehmen mit kommunaler Beteiligung wie z.B. Stadtwerke, die sich im Glasfaserausbau in Deutschland verantwortlich engagieren, von dieser Definition nicht erfasst werden. Denn kommunale Unternehmen, die eigenwirtschaftlich Glasfaser ausbauen, dürften nicht schlechter gestellt werden als andere ausbauende Unternehmen, mit denen sie in intensivem Wettbewerb stehen.
Der Bundesrat hat sich bereits im November 2018 dafür ausgesprochen, dass kommunale Unternehmen und Institutionen wie beispielsweise Stadtwerke oder Zweckverbände, die für den Glasfaserausbau in Deutschland in erheblichem Maße verantwortlich zeichnen, nicht von der Definition »öffentlich (teil-)finanzierter Bauarbeiten« umfasst werden, wenn sie diesen Ausbau eigenwirtschaftlich - und damit ohne Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln - realisieren. Damit werden alle Unternehmen, die Glasfaser mit eigenen Mitteln ausbauen, gleichgestellt.
Weiter befürworten die Verbände eine sog. »Unzumutbarkeitsregel«: Die Bundesregierung will eine solche Regelung einführen, um einen »Überbauschutz« für erstmals Glasfaserausbauende Anbieter zu schaffen, allerdings nur im Falle geförderter Ausbauprojekte und auch dann nur im Einzelfall nach Prüfung durch die BNetzA. Gefordert wird ein genereller Überbauschutz: Die Unzumutbarkeitsregel in puncto Mitverlegung solle demnach stets zum Tragen kommen, wenn in einem Gebiet erstmals zukunftssichere Glasfaser verlegt und Nachfragern ein Open-Access- Zugang angeboten wird. Klares Ziel müsse es sein, Glasfasernetze bis in die Gebäude möglichst schnell in ganz Deutschland flächendeckend auszurollen, anstelle punktuellen (und unsinnigen) Über-/Doppelausbau zu erzeugen.
- Quelle: BREKO / BUGLAS -