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Zum Stand der GWB-Novelle aus Sicht der kommunalen Wasserversorger

Der Bundesrat hat am 11.5.2012 im Plenum über seine Stellungnahme zur GWB-Novelle abgestimmt. Dabei hat er einige wesentliche Forderungen der Kommunalwirtschaft übernommen, ist aber auch einzelnen Verschärfungsforderungen des Wirtschaftsausschusses gefolgt.

Die Bundesregierung hat am 30.5.2012 ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zur 8. GWB-Novelle verabschiedet.

Der Vorschlag des Bundesrates, die Fernwärme in die besondere Missbrauchskontrolle des § 29 GWB einzubeziehen, wird von der Bundesregierung abgelehnt.

Aus Sicht der kommunalen Wasserwirtschaft fällt die Bewertung des Beschlusses gemischt aus.

Grundsätzlich hält die Bundesregierung zwar an ihrem Ansatz, die bisher fortgeltenden Bestimmungen des GWB 1990 für die öffentliche Trinkwasserversorgung 1:1 zu übertragen, fest, weicht jedoch in einzelnen Punkten wieder davon ab:

  • Die Bundesregierung lehnt die vom Bundesrat vorgeschlagene (unbefristete) Erstreckung der besonderen Missbrauchsaufsicht über die Elektrizitäts- und Gasversorgung gem. § 29 GWB auf die Fernwärmeversorgung ab. Sie tut dies mit dem Argument, für eine dauerhafte Quasi-Preisregulierung natürlicher Monopole sei im GWB kein Raum; bei Bedarf sollte eine solche durch Regulierungsrecht erfolgen. Die Bundesregierung sagt allerdings für das weitere Gesetzgebungsverfahren die Prüfung zu, ob ein auf eine Kostenprüfung bezogener Regeltatbestand als Missbrauchsbeispiel für Fernwärmeversorgungsunternehmen ausdrücklich eingeführt werden sollte.
  • Die Bundesregierung lehnt die Klarstellung, dass bei Wasserversorgern keine Durchleitungsansprüche möglich seien, ab. Sie weist darauf hin, dass sich solche Ansprüche grundsätzlich aus der allgemeinen Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB-E ergeben könnten, sie allerdings bei einer Unmöglichkeit aus betriebsbedingten Gründen ohnehin ausgeschlossen seien.
  • Die Bundesregierung greift den Vorschlag des Bundesrates, auch im Rahmen der besonderen Missbrauchskontrolle über Wasserversorgungsunternehmen eine Kostenprüfung zu ermöglichen, auf. Sie nimmt allerdings die Ergänzung vor, dass Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden dürfen. Damit würde die besondere Missbrauchskontrolle über Wasserversorgungsunternehmen insoweit der für den Energiebereich geltenden Regelung des § 29 GWB weiter angenähert.
  • Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates, auch im Rahmen der besonderen Missbrauchskontrolle über Wasserversorgungsunternehmen den Erlass von Verfügungen auf der Grundlage von Verpflichtungszusagen zu ermöglichen. Die Bundesregierung lehnt allerdings den weiteren Vorschlag des Bundesrates ab, auch im Rahmen des § 31 b GWB-E Feststellungen für die Vergangenheit und Rückzahlungsanordnungen zu ermöglichen.
  • Die Bundesregierung lehnt auch die Forderung des Bundesrates ab, Beschwerden gegen Rückzahlungsanordnungen der Kartellbehörden und gegen Verfügungen der besonderen Missbrauchskontrolle über Wasserversorger keine aufschiebende Wirkung zu verleihen. Damit bleibt eine wesentliche VKU-Forderung gewahrt.
  • Die Bundesregierung lehnt die auf Anregung des VKU und der kommunalen Spitzenverbände geforderte Klarstellung, dass Gebühren nicht der kartellrechtlichen Kontrolle unterliegen, ab. Sie verweist auf ihre mit Blick auf die Interessen der Kunden eingenommene grundsätzlich skeptische Haltung zu den nebeneinander existierenden Systemen von Gebühren und Preisen sowie den entsprechenden Aufsichtsregimen. Sie möchte jedenfalls vor einer gesetzlichen Regelung eine noch ausstehende Entscheidung des BGH abwarten. Sie bezieht sich dabei auf die zum BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt, wonach die Stadt Wetzlar ein Auskunftsersuchen der Hessischen Landeskartellbehörde nicht beantworten muss. Sie erwartet sich hiervon eine Klärung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich Wasserversorger »der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht durch Rechtsformwechsel entziehen können«.

- vku -

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