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Weitere Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften auf den Weg gebracht

Am 31.7.2012 hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung an Länder und Verbände versandt. Mit den Neuregelungen sollen die Optionen, die die im April in Kraft getretene Micro-Richtlinie (RL 2012/6/EU) den Mitgliedstaaten gewährt, weitestgehend ausgenutzt werden, und für Kleinstunternehmen (in Deutschland insbesondere in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG) Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen geschaffen werden.

Die Micro-Richtlinie selbst soll auf europäische Ebene in einer derzeit verhandelten neuen Bilanzrichtlinie, die darauf abzielt Bilanzierungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen zu vereinfachen (Vorschlag der Kommission vom 25.10 2011 - KOM [2011] 684 endg.), unverändert integriert werden. Ziel des nun vorgelegten Gesetzesentwurfs ist es bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen die in der Micro-Richtlinie festgelegten Spielräume vollständig auszunutzen. Es werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 Euro, Bilanzsumme bis 350 000 Euro sowie durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn. Damit sollen ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können. Für mögliche Erleichterungen im Genossenschaftsbereich findet die Micro-Richtlinie jedoch keine Anwendung; diese sollen daher nicht im Rahmen der vorliegenden Richtlinien-Umsetzung erfolgen.

Als wesentliche Erleichterung sieht der Entwurf vor, dass Kleinstunternehmen auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten können, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und - im Falle einer Aktiengesellschaft - Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen. Kleinstkapitalgesellschaften sollen künftig wählen können, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte - wie in der Richtlinie vor - gegeben - auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten. Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe (z.B. vereinfachte Gliederungsschemata) im Jahresabschluss eingeräumt. Die Neuregelungen sollen für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt.

Aufgrund der im Wesentlichen auf die Darstellung und Offenlegung begrenzten Änderung handelsrechtlicher Bilanzierungsvorschriften werden nach Ansicht des Bundesjustizministeriums steuerrechtliche Anpassungen nicht erforderlich sein. Mit dem Gesetzentwurf strebt die Bundesregierung Steuerneutralität an. Der Entwurf ist unter www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RefE_MicroBilG.pdf abrufbar.

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