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Warten auf das Marktstammdatenregister – Folgen für KWK-Anlagen

09.10.2018 Für viele energiewirtschaftliche Prozesse stellt der Rückgriff auf die Stammdaten des Marktstammdatenregisters eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine Vereinfachung dar. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden. Das Webportal des Marktstammdatenregisters sollte nach zahlreichen Verzögerungen endlich in diesem Sommer in Betrieb gehen. Der angekündigte »Big Bang« ist bekanntlich ausgeblieben. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hält aber weiterhin am 04.12.2018 als Starttermin fest. Unterdessen hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen Referentenentwurf zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) vorgelegt und damit die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet.

Im Wesentlichen betreffen die Änderungen datenschutzrechtliche Aspekte sowie eine Anpassung der Übergangsfristen, die durch die bereits erwähnten Verzögerungen bei der Inbetriebnahme des Webportals verkürzt wurden, und die Registrierung von Bestandsanlagen.

So werden für Anlagen mit einer installierten Leistung von max. 30 kW weniger Daten als bisher vorgesehen veröffentlicht. Ziele hierfür sind der Schutz personenbezogener Daten und eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes. Die Übergangsfristen werden verlängert und sind nicht mehr statisch ausgestaltet, sondern richten sich nach dem Starttermin des Webportals. Für KWK-Anlagen, die ab dem 01.07.2017 in Betrieb genommen wurden und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2017) gefördert werden, wird allerdings trotz des verschobenen Starts des Webportals keine neue Übergangsfrist geschaffen.

Schließlich ändert sich das Prozedere zur Registrierung von Bestandsanlagen (d.h. Inbetriebnahme vor dem 01.07.2017). Statt der bislang vorgesehenen Übernahme von Bestandsdaten und anschließenden Überprüfung, Ergänzung und Bestätigung durch Anlagenbetreiber und Netzbetreiber, muss der Anlagenbetreiber die Registrierung selbst durchführen. Die Pflicht der Netzbetreiber, alle Betreiber von Bestandsanlagen über die Registrierungspflicht zu informieren, soll sich künftig auch auf alle vor dem Start des Webportals in Betrieb genommene Neuanlagen erstrecken.

Die Änderungen sollen am 04.12.2018 in Kraft treten. Bis zum 12.10.2018 lief noch die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf.

- MS -

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