Vorsteuerberichtigung wegen Nutzungsänderung von BgA durch Corona-Krise
31.12.2020 Das Finanzministerium Schleswig-Holstein informiert zu Nutzungsänderungen für Betriebe gewerblicher Art (BgA) wie folgt:
Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird gem. § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona- Krise begründet ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen. Diese Kurzinformation ersetzt die Kurzinformation vom 05.06.2020.