Verordnung zum Netzausbaugebiet seit 1. März in Kraft
01.03.2017 Die Bundesnetzagentur hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 20.02.2017 Verordnungsregeln zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets erlassen, die am 28.02.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind. Sie sind ab dem 1.März 2017 anzuwenden.
Das Netzausbaugebiet und die Begrenzung der Ausschreibungsmenge werden durch eine Rechtsverordnung aufgrund von § 88b in Verbindung mit § 36c EEG 2017 festgelegt. Die Verordnungskompetenz wurde vom BMWi der BNetzA übertragen. Die Regelungen zum Netzausbaugebiet werden mittels Änderungsverordnung an die bereits bestehende Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung angefügt. Damit werden diejenigen Ausführungsverordnungen im Bereich des Rechts der erneuerbaren Energien, für welche die BNetzA zuständig ist, in einer Verordnung zusammengefasst.
Zum festgelegten Netzausbaugebiet zählen der nördliche Teil Niedersachsens, Bremen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. Ziel ist es, den Ausbau der Windenergie im Norden besser mit dem Netzausbau synchronisieren und die bestmögliche Wirkung zur Entlastung der Übertragungsnetze. Weil der Strom weder vor Ort verbraucht noch zu den Verbrauchszentren im Süden Deutschlands abtransportiert werden kann, kommt es vermehrt zur Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, insbesondere von Windenergieanlagen an Land im Norden.
Im Netzausbaugebiet werden die Zuschläge in den Ausschreibungen für Windenergie an Land begrenzt. Jährlich sind dort 58 Prozent des durchschnittlichen Zubaus der Jahre 2013 bis 2015 zulässig. Gebote für Anlagen im Netzausbaugebiet kommen nur bis zu dieser Grenze zum Zuge. Für die Obergrenze hat die BNetzA einen Wert von 902 Megawatt pro Kalenderjahr ermittelt. Damit entfällt etwa ein Drittel des jährlichen bundesweiten Ausbaupfads auf eine Fläche, die etwas mehr als ein Sechstel des Bundesgebiets ausmacht. Das bundesweite jährliche Ausschreibungsvolumen beträgt zunächst 2.800 Megawatt, ab dem Jahr 2020 sind es 2.900 Megawatt.
Im Netzausbaugebiet können die Übertragungsnetzbetreiber unter bestimmten weiteren Voraussetzungen KWK-Anlagen als zuschaltbare Lasten kontrahieren. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, in diesen Anlagen statt fossiler Brennstoffe anteilig erneuerbaren Strom, der ansonsten wegen Netzengpässen abgeregelt würde, für die Wärmeversorgung einzusetzen.
Die Begrenzung der Ausschreibungsmengen im Netzausbaugebiet ist als vorübergehendes Instrument angelegt, bis durch Netzausbau Verbesserungen hinsichtlich der Engpässe im Übertragungsnetz erreicht werden. Das EEG sieht vor, die Notwendigkeit, den Zuschnitt des Netzausbaugebiets und die Obergrenze bis zum 31. Juli 2019 und danach alle zwei Jahre zu evaluieren. Änderungen können erstmals zum 1. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre zum 1. Januar in Kraft treten.
Damit können sich Teilnehmer an Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land auf die Rahmenbedingungen bis zum Jahr 2020 einstellen. Weitere Informationen zum Netzausbaugebiet stellt die BNetzA auf Ihrer Internetseite zur Verfügung.
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