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Urteile des VGH Kassel zum Kernkraftwerk Biblis rechtskräftig

Der VGH Kassel hat auf Klage der RWE Power AG durch Urteile vom 27.2.2013 (AZ: 6 C 824/11.T und 6 C 825/11.T) festgestellt, dass die nach den schweren Unfällen im Kernkraftwerk Fukushima ergangenen Anordnungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18.3.2011, den Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks Biblis vorübergehend einzustellen (Biblis Block A) bzw. nicht wieder aufzunehmen (Biblis Block B), rechtswidrig gewesen seien. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Anordnungen bereits formell rechtswidrig seien, weil die Klägerin nicht angehört worden sei und dies einen beachtlichen Verfahrensfehler darstelle. Die Anordnungen seien zudem materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage - § 19 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AtG - nicht vorlägen, der Beklagte das notwendige Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt und eine nicht mehr verhältnismäßige Rechtsfolge gesetzt habe. Die Revision gegen seine Urteile hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Landes Hessen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20.12.2013 (Az. 7 B 18.13 und 7 B 19.13) zurückgewiesen. Die Beschwerden konnten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die in Bezug auf den festgestellten, die Urteile selbständig tragenden Anhörungsmangel geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorlagen. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs sind damit rechtskräftig.

- BVerwG -

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