Update zu § 7c EnWG für De-minimis-Verteilernetzbetreiber?
25.11.2024 Drei Jahre nach Einführung des § 7c Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und dem damit verbundenen Tätigkeitsverbot in der Ladesäuleninfrastruktur für Netzbetreiber sorgt die Vorschrift weiter für Diskussionen. Für rechtlich nicht entflochtene Unternehmen soll die noch bis Ende 2024 geltende Übergangsregelung auslaufen. Das bedeutet: Für De–Minimis–Betreiber gelten Ladepunkte, die bereits vor dem 27.07.2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben wurden, noch bis zum 31.12.2024 als aufgrund eines regionalen Marktversagens genehmigt (siehe den Beitrag von Martell und Kloppenburg in VW 09.2024, 233, vw-online.eu DokNr. 24086091).
Jetzt wurden neue Informationen aus der Bundesnetzagentur (BNetzA) und aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des EnWG zu der Gestaltung der zukünftigen Betreibergesellschaft von Ladeinfrastruktur nach § 7c EnWG bekannt. Diese betreffen zum einen die Inhalte der Dienstleistungsverträge zwischen dem neuen Ladesäulenbetreiber/-eigentümer und dem Verteilernetzbetreiber. Zudem soll es nach der EnWG-Novelle eine Fristverlängerung bis 2026 geben, die wohl ihren Grund in den laufenden Förderungen der Bestandsladeinfrastruktur hat. Allerdings ist aufgrund der anstehenden Bundestagsneuwahlen offen, ob das Gesetz noch vor Ende des Jahres 2024 vom Bundestag beschlossen wird.
Die Netzbetreiber sollten daher das Thema „Entflechtung von Ladepunkten“ vor dem Hintergrund des nahenden Fristablaufs am 31.12.2024 für sich regeln. Es drohen sonst bei einem Verstoß gegen § 7c EnWG empfindliche Rechtsfolgen, d. h., bei Nichtumsetzung der Vorschrift kann die BNetzA ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Verhängung eines Bußgelds gegen einen Verteilnetzbetreiber bzw. eine Kommune einleiten.
– MS –