Umsetzung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie
13.12.2024 Die novellierte Kommunalabwasserrichtlinie wurde am 12.12.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage später, also am 01.01.2025 in Kraft (Art. 34 Satz 1). Die wesentlichen Regelungen der Richtlinie (Art. 2 bis 11 und 14 bis 26 sowie die Anhänge I, III, V und VI) müssen dementsprechend bis zum 31.07.2027 in nationales Recht umgesetzt worden sein (Art. 33 Abs. 1 Satz 1). Der Umstand, dass die Richtlinie nicht mehr im Jahr 2024 in Kraft tritt, hat aber auch zur Folge, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung ein Jahr später, nämlich erst zum Ende des Jahres 2028 übernehmen müssen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1).
Mit der Novellierung der über 30 Jahre alten Richtlinie passt die EU die kommunale Abwasserbehandlung und den Gewässerschutz an aktuelle Herausforderungen an und stellt wichtige Weichen zur weiteren Umsetzung des Green Deals der Europäischen Union, so ein Statement der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA). Die relativ flächendeckende Einführung einer vierten Reinigungsstufe für Arzneimittelrückstände sowie die schärferen Vorgaben für die Phosphor- und Stickstoffelimination bedeuteten einen Meilenstein für den Gewässerschutz. Mit der erweiterten Herstellerverantwortung setze die EU das Verursacherprinzip endlich auch in der Wasserwirtschaft um. Zugleich stellten die neuen Vorgaben eine gewaltige Aufgabe für die Branche dar und lösten ein milliardenschweres Investitionsprogramm aus.
Für die Verpflichtung zum Ausbau der Viertbehandlung, durch die die Kosten, die die Hersteller zu 80 % tragen sollen, entstehen, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens ohne größere Bedeutung. Hier legt die Richtlinie fixe, zeitlich gestaffelte Termine fest (Art. 8). Anlagen mit einer Abwasserfracht ab 150.000 Einwohnerwerten müssen zu 20 % bis 2033, zu 60 % bis 2039 und zu 100 % bis 2045 ausgebaut werden. Einleitungen aus Siedlungsgebieten mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten müssen die Anforderungen an die Viertbehandlung erfüllen, wenn sie innerhalb der noch festzulegenden Risikogebiete liegen. Hier sind die Anforderungen für 10 % der betroffenen Siedlungsgebiete bis 2033, 30 % bis 2036, 60 % bis 2039 und 100 % bis 2045 zu erfüllen.
– VKU/DWA –