Stromnetzbetreiber müssen MaKo 2020 zum 01.12.2019 umsetzen
21.05.2019 Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sieht vor, dass bei intelligenten Messsystemen spätestens ab dem Jahr 2020 die Plausibilisierung, Ersatzwertbildung und Versendung der Strom-Messwerte unmittelbar im bzw. über das Smart Meter Gateway erfolgt. Dies ist die technische Einheit, durch die die Messeinrichtung in das Kommunikationsnetz des Messstellenbetreibers eingebunden wird. Aktuell gelten noch die Interimsvorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA), wonach der Stromnetzbetreiber die vorstehenden Aufgaben übernimmt. Mit den vorhandenen Smart Meter Gateways werden vorgenannte Prozesse aber nicht abwickelbar sein, da dies technisch vorerst nicht umsetzbar sein wird. Daher hat die BNetzA in ihren ab dem 01.12.2019 geltenden Marktkommunikationsvorgaben für Messstellenbetreiber/Stromnetzbetreiber (»MaKo 2020« - Az.: BK6-18-032) vorgesehen, dass auch bei intelligenten Messsystemen die Datenaufbereitung und -versendung im bzw. durch das Backend-IT-System des Messstellenbetreibers erfolgen. Nach dem Wortlaut der einschlägigen MsbG-Regelung sind abweichende Vorgaben im Strombereich bis 2020 möglich. Zudem werden die Investitionen in die »MaKo 2020-konforme« Ertüchtigung des Backends ggf. bereits in 2022 nutzlos sein, da damit zu rechnen ist, dass es bis dahin technisch möglich sein wird, dass Gateways der 2. Generation die MsbG-Vorgaben erfüllen.
Um die kostenaufwändige »Zwischenlösung« zu verhindern, hatten 15 Stromnetzbetreiber Beschwerde gegen die BNetzA-Festlegung »MaKo 2020« zum OLG Düsseldorf eingelegt. Gleichzeitig wurde mit Eilanträgen die einstweilige Aussetzung der »MaKo 2020«-Vorgaben beantragt.
Das OLG Düsseldorf hat mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 29.04.2019 die Eilanträge der Stromnetzbetreiber gegen die BNetzA-Festlegung zurückgewiesen. Aus einer Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe durch die BNetzA folgt, dass das Gericht der Auffassung ist, dass die betroffenen Unternehmen bei Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ihre IT-Anwendungen zwar erweitern, auf die neuen Marktkommunikationsprozesse anpassen und ihre Mitarbeiter schulen müssten. Hieraus resultiere aber keine schwere und unzumutbare, nicht mehr umkehrbare Grundrechtsverletzung, die die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich mache. Die vorzunehmenden Prozessanpassungen ließen sich nach Auffassung des Gerichts jederzeit wieder rückgängig machen. Da das Interimsmodell zum 31.12.2019 auslaufe und die zu einer sternförmigen Marktkommunikation fähigen intelligenten Messsysteme der 2. Generation erst im Jahr 2022 einsatzfähig sein würden, sei es zur Wahrung eines bundeseinheitlichen Standards notwendig, eine andere Stelle als das Smart Meter Gateway mit der Datenaufbereitung und -verteilung zu beauftragen und konkrete Marktkommunikationsprozesse festzulegen. Die von der BNetzA getroffene Entscheidung, diese Aufgabe dem Backend-IT-System des Messstellenbetreibers zuzuweisen, sei nicht zu beanstanden und entspreche der gesetzlichen Regelung in § 60 Abs. 1 MsbG. Es sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Belastungen, die mit der Maßnahme einhergingen, nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenen Vorteilen stünden. Die Festlegung sichere im Interesse der Allgemeinheit das Bestehen einheitlicher bundesweiter Bedingungen für den Messstellenbetrieb. Die Belastungen der betroffenen Unternehmen stünden zu diesem hohen öffentlichen Interesse nicht außer Verhältnis. Aus Sicht des OLG liegt somit keine unbillige Härte vor, auch wenn die sofortige Umsetzung der angeordneten Maßnahme mit Aufwand und Kosten verbunden ist.
Auch wenn die Hauptsacheverfahren erst noch entschieden werden müssen, sind die BNetzA-Vorgaben ab dem 01.12.2019 umzusetzen. Die Beschwerden in der Hauptsache haben keine aufschiebende Wirkung und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das OLG Düsseldorf mit vorgenannter Entscheidung abgelehnt. Mit einer Entscheidung in der Hauptsache dürfte erst kommendes Jahr zu rechnen sein. Selbst wenn das Gericht in der Hauptsache die BNetzA-Festlegung aufheben sollte, ist damit zu rechnen, dass die BNetzA Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen wird und mit einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung in diesem Falle wohl nicht vor 2021 zu rechnen wäre.
- Quelle: VKU -