Streit über ÖPNV-Direktvergaben vor dem BGH – Anrufung des BVerfG
24.01.2020 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat privaten ÖPNV-Anbietern eine Niederlage beschert. Seit Jahren kämpfen private Verkehrsunternehmen gegen Direktvergaben, bei denen ohne Ausschreibung kommunale Unternehmen beauftragt werden. Doch daran ist unter bestimmten Bedingungen nichts auszusetzen, wie der BGH im Fall Transdev Rhenus Veniro am 12.11.2019 - XIII ZB 120/19 entschieden hat. Das Unternehmen will jedoch nicht aufgeben und hat angekündigt, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.
Das bereits im Jahr 2016 begonnene Nachprüfungsverfahren gegen die Vergabe des gesamten Busliniennetzes des Kreises Heinsberg an das kreiseigene Verkehrsunternehmen WestVerkehr GmbH im Wege einer Direktvergabe ist nach Durchschreiten sämtlicher Instanzen (Vergabekammer, OLG, EuGH und BGH) und einer fast 4-jährigen Verfahrensdauer abgeschlossen.
Im Frühjahr 2019 hatte der EuGH entschieden, dass Direktvergaben den kommunalen Aufgabenträgern als Option erhalten bleiben, um öffentliche Aufträge direkt an Tochterunternehmen zu vergeben. Fraglich war, ob die EuGH-Entscheidung zu den Direktvergaben im ÖPNV auch für die in der Praxis häufig auftretende Konstellation der Betrauung über Gesellschafterbeschlüsse gilt. Diese Frage hatte zuerst das OLG Jena im Juni 2019 aufgeworfen. Anlass war eine Beschwerde des privaten Verkehrsunternehmens Regionalbus Arnstadt gegen eine Direktvergabe des Ilm-Kreises. Das OLG vertrat die Auffassung, für Weisungen dieser Art gelte das Vergaberecht nicht. Weisungen seien keine Verträge im Sinne des GWB (Az. 2 Verg 1/18). Vielmehr fänden bei einer in Form eines Gesellschafterbeschlusses erfolgten Direktvergabe von Busverkehrsdienstleistungen allein die Vorschriften des Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO 1370/2007 Anwendung.
Dieser Auslegung wollte sich das OLG Düsseldorf nicht anschließen und rief den BGH an (Az. VII Verg 51/16) in Form der Divergenzvorlage. Der BGH hat die Position des OLG Düsseldorf bestätigt: die Direktvergabe sei wirksam, es liege weder ein Verstoß gegen die Vorschrift der maßgeblichen VO 1370 vor noch gegen das für notifizierungspflichtige Beihilfen geltende Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV.
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