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Stellungnahme des Bundesrats zum Strommarktgesetz

18.12.2015 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 18.12.2015 (Br-Drs 542/15) zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 04.11.2015 Stellung genommen.

Bessere Rahmenbedingung für Energiespeicher

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme die Bundesregierung insbesondere aufgefordert, die regulatorischen Rahmenbedingungen für Stromspeicher zu verbessern. Nach Einschätzung der Länderkammer haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Energiespeichern; hier: insbesondere Pumpspeicherkraftwerke kontinuierlich verschlechtert. Als Folge würden heute de facto keine neuen Pumpspeicherkraftwerke mehr realisiert. Fortgeschrittene Projektierungen seien in den letzten Monaten eingestellt worden und bei bestehenden Anlagen sei die Wirtschaftlichkeit des Betriebs ernsthaft gefährdet, so der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Der Bundesrat vertritt daher die Auffassung, dass Energiespeicher in dem Maße, in dem sie zum Zwecke der Zwischenspeicherung Strom dem öffentlichen Netz entnehmen und wieder in das Netz zurückspeisen, nicht mehr wie Letztverbraucher behandelt werden sollten. In der Folge plädiert die Länderkammer für eine Befreiung von Netzentgelten und anderen Umlagen. Zudem sollen Energiespeicher bei der Neugestaltung von Redispatcheinsätzen und bei der Schaffung von Präferenzregeln beim Einsatz von Regelenergie stärker berücksichtigt werden.

Der Bundesverband Energiespeicher (BVES) begrüßt die geforderten Änderungen. Der Bundestag sei nun aufgerufen, diese einhellige Positionierung der Länder nicht zu ignorieren, sondern im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.

Keine pauschale Abschaffung der Kombinationsmöglichkeit von EEG-Vergütung und Stromsteuerbefreiung

Der Bundesrat schlägt zudem vor, die im Entwurf geplante Änderung des § 19 EEG 2014 zu streichen. Künftig soll neben einer EEG-Förderung keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG mehr möglich sein soll. So kritisiert der Bundesrat: »Vor einer Neuregelung sollten die praktizierten bzw. zukünftig möglichen Fallkonstellationen mit EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung evaluiert werden und die Abschaffung der Kumulation auf tatsächlich feststellbare Überförderungen und Mitnahmeeffekte konzentriert werden. Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen pauschalen Abschaffung der Kombinationsmöglichkeit von EEG-Vergütung und Stromsteuerbefreiung besteht demgegenüber die Gefahr, dass auch sinnvolle und gerechtfertigte Kombinationen von EEG-Vergütung und Stromsteuerbefreiung abgeschafft werden. (…) Es wäre daher kontraproduktiv, schon heute eine Festlegung zu treffen, die eine Kombination von EEG-Förderung und Förderung der Vermarktung von EE-Strom an Endkunden über die Stromsteuer ausnahmslos ausschließt.« Der Bundesrat weist u.a. daraufhin, dass Steuerbefreiungen aus § 9 Absatz 1 StromStG nicht beihilfenrechtlich relevant seien, da sie als Bestandteil des in der Europäischen Gemeinschaft harmonisierten Verbrauchssteuersystems auf den Vorgaben der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) beruhten. Auch habe die Europäischen Kommission mit Schreiben vom 09.03.2000 (Staatliche Beihilfe Nr. N 575/A/99) festgestellt, dass die Steuerbefreiung für Anlagen bis zwei Megawatt keine Beihilfe darstellt.

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