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Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) in Kraft

Die Verordnung über »Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen« - sog. Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) wurde am 5.8.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, nachdem das Bundeskabinett den Entwurf am 31.7.2013 verabschiedet hatte. Somit traten die Anforderungen am 6.8.2013 in Kraft. Die Verordnung gilt für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die einen Antrag nach § 55 des Energiesteuergesetzes und/oder § 10 des Stromsteuergesetzes auf eine Entlastung von der Energie- beziehungsweise Stromsteuer in Sonderfällen stellen (sog. Spitzenausgleich).

Ab dem Antragsjahr 2013 ist für die Gewährung einer Steuerentlastung ein Nachweis über den Beginn der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems führen. Kleine und mittlere Unternehmen können alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die bestimmten Anforderungen entsprechen müssen. Die SpaEfV gibt Regelungen der Nachweisführung für die Einführung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen vor. Nachweisdokumente sind durch Umweltgutachter (Datenbank DAU) und akkreditierte Zulassungsstellen (Datenbank DakkS) zu bestätigen. Bei der schrittweisen Einführung des Energiemanagementsystems gelten für 2013 und 2014 gestaffelte Vereinfachungen.

Ab 1.1.2015 gilt:

  • Die Unternehmen müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (nach DIN EN ISO 50001) oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem (nach EMAS) eingerichtet haben.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden als Vereinfachung regelmäßige Energieaudits gemäß DIN 16247-1 anerkannt oder alternative Systeme nach Anhang 2 SpaEfV.
  • Zusätzlich gilt: das gesamte produzierende Gewerbe muss ab 2015 eine zusätzliche Reduzierung der Energieintensität von 1,3 % jährlich nachweisen. Bezugszeitraum für den Basiswert sollen die Jahre 2007 - 2012 sein.

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