Preissenkungsverfügung der Landeskartellbörde erneut aufgehoben – Wasserpreise Calw
Mit Beschluss vom 5.9.2013 - 201 Kart 1/12 hat das OLG Stuttgart in einem Verfahren zur Preismissbrauchskontrolle eine Verfügung der Landeskartellbehörde vom 24.2.2011 erneut aufgehoben. Mit der aufgehobenen Verfügung sollte das Wasserversorgungsunternehmen der Stadt Calw, verpflichtet werden, für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 bei allen Tarif-Wasserkunden bei der Berechnung der Wasserentgelte - statt der verlangten 2,79€/Kubikmeter - einen Nettopreis von nicht mehr als 1,82€/Kubikmeter anzusetzen; im Fall bereits erfolgter Endabrechnung sollte bis zum 31.Mai 2011 allen Wasserkunden die Differenz erstattet werden.
Mit einer ersten Entscheidung vom 25.8.2011 hatte das OLG Stuttgart die Verfügung aufgehoben, da die Landeskartellbehörde bei ihrer Kosten- und Kalkulationsprüfung zu Unrecht die Kalkulationsregeln für Strom- und Gasnetze zugrunde gelegt habe. Auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde hin hob der BGH mit Beschluss vom 15.5.2012 - KVR 51/11 - (VW-DokNr. 12001742) diese erste Entscheidung des OLG Stuttgart auf und entschied, dass eine Preiskontrolle nach den spartenfremden Verordnungen für die Strom- und Gasnetze zulässig ist, falls Unsicherheiten durch Zuschläge ausgeglichen werden. Ein Preismissbrauch sei erst anzunehmen, wenn der tatsächliche Preis den ermittelten Wettbewerbspreis weit übersteige, wobei ein Erheblichkeitszuschlag vorzunehmen sei. In dem erneuten Verfahren vor dem OLG Stuttgart war daher zu prüfen, ob die Landeskartellbehörde in der angefochtenen Verfügung in Anlehnung an die Verordnungen für Strom- und Gaspreise eine richtige Kalkulation mit angemessenen Zuschlägen vorgenommen hat.
Der Kartellsenat des OLG hat die Verfügung der Landeskartellbehörde nun erneut aufgehoben. Die Kalkulation, die der Wasserversorger als Monopolunternehmen gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB vorzunehmen hat (»Als-Ob-Wettbewerb«), sei zwar zumindest teilweise zu beanstanden. In etlichen Kalkulationsansätzen sei der Landeskartellbehörde methodisch und sachlich zu folgen, bei einzelnen Positionen seien jedoch die Bewertungen des Wasserversorgers zu berücksichtigen, so der Senat. Daher müsse die Landeskartellbehörde auf der Grundlage der vom Senat aufgestellten Einzelbewertungsansätze (vor allem Werbungskosten, Zuschlüsselung von Personalaufwendungen einschließlich Abfindungen, kalkulatorische Kosten, Behandlung des Anlagevermögens und Kosten der Wasserbeschaffung) eine neue Verfügung treffen.
- ba -