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OVG Lüneburg bestätigt Rechtmäßigkeit der Abfallgebühren des Landkreises Harburg

16.07.2015 Mit Urteilen vom 16.07.2015 (Az. 9 LB 117/12 und 9 LB 118/12) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Festsetzung von Abfallgebühren durch den beklagten Landkreis Harburg für die Jahre 2005 und 2006 sowie 2008 und 2009 rechtmäßig ist. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.

Der Landkreis Harburg transportiert nicht verwertbare Restabfälle nach Hamburg, die dort in der Müllverbrennungsanlage Rugenberger Damm thermisch verwertet, d.h. verbrannt werden. Der Landkreis Harburg und drei weitere Landkreise haben im Jahr 1995 mit der Stadtreinigung Hamburg einen Vertrag über die Abnahme und Verbrennung dieser Abfälle geschlossen. Die Stadtreinigung Hamburg hat wiederum mit der Müllverwertung Rugenberger Damm einen Vertrag zur Sicherung der Verwertung und Verbrennung der Abfälle geschlossen. Da vor Abschluss des Entsorgungsvertrages zwischen den vier Landkreisen und der Stadtreinigung Hamburg eine europaweite Ausschreibung nicht durchgeführt worden war, hat die Europäische Kommission im November 2006 beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Verletzung europarechtlicher Bestimmungen erhoben. Der Europäische Gerichtshof hat einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften in seinem Urteil vom 09.06.2009 (Az. C-480/06) verneint, weil der Vertrag zwischen der Stadtreinigung Hamburg und den betreffenden Landkreisen das Ergebnis einer Initiative der Vertragsparteien zur interkommunalen Zusammenarbeit sei. Durch einen gerichtlichen Vergleich im November 2006 wurde ein zivilgerichtliches Verfahren über die Höhe des Verbrennungspreises zwischen den Landkreisen und der Stadtreinigung Hamburg beendet. Die Stadtreinigung Hamburg und die Landkreise vereinbarten, dass ein Preisprüfungsverfahren durch die Preisprüfungsbehörde Hamburg durchgeführt wird. Die Preisprüfung wurde im Dezember 2007 abgeschlossen. Den Preisprüfungsbericht legte der Beklagte seiner Gebührenkalkulation für die Jahre 2008 und 2009 zu Grunde. Die Gebühren für die Jahre 2005 und 2006 wurden aufgrund dieses Berichts nachträglich neu kalkuliert und die Gebührensätze geändert.

Das OVG hat die Berufung gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Lüneburg zurückgewiesen. Sowohl die Gebührenfestsetzungen als auch die den Gebührensätzen zu Grunde liegenden Kalkulationen seien rechtmäßig. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf das darin eingestellte sogenannte Fremdleistungsentgelt, das der Beklagte an die Stadtreinigung Hamburg zu zahlen hat. Wegen des Fehlens eines öffentlichen Auftrags zwischen den Landkreisen und der Stadtreinigung Hamburg sei der zwischen diesen im Jahr 1995 geschlossene Vertrag nicht nach dem öffentlichen Preisrecht zu beurteilen. Denn dieser Vertrag sei kein Vertrag mit einer externen (privaten oder öffentlichen) Einrichtung zur Erfüllung eines von dem Beklagten vergebenen öffentlichen Auftrags an eine solche externe Stelle, sondern ein Vertrag über die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen zur Bewältigung einer gemeinsamen öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge. Das vereinbarte Fremdleistungsentgelt genüge dem in jedem Falle zu beachtenden gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz, da es weder als unangemessen noch als sachlich unvertretbar angesehen werden könne.

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