Mehrwertsteueraktionsplan
Rat der EU beschließt MwSt-Mindestnormalsatz von 15% bis einschließlich 2017
25.05.2017 Der Rat hat Schlussfolgerungen zum Mehrwertsteueraktionsplan der Kommission und zu einem Sonderbericht des Rechnungshofs über MwSt-Betrug angenommen. In den Schlussfolgerungen wird betont, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen, insbesondere der automatische Austausch von Informationen, für die Vermeidung von Mehrwertsteuerbetrug ist. Der Rat begrüßte Pläne zur Verringerung des Aufwands für die Einhaltung der MwSt-Vorschriften für Unternehmen, insbesondere für KMU, und betonte, dass der grenzüberschreitende elektronische Geschäftsverkehr vereinfacht werden muss. In den Schlussfolgerungen wird auch die Absicht der Kommission begrüßt, Vorschläge für mehr Flexibilität bei den MwSt-Sätzen vorzulegen, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass für das MwSt-System ein ausreichendes Maß an Harmonisierung aufrechterhalten werden muss. Die Kommission wird spätestens 2017 einen Vorschlag für ein endgültiges MwSt-System für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr vorlegen.
»Heute haben wir nur einen ersten Schritt getan, und die Kommission muss Vorschläge vorlegen, damit weitere Fortschritte erzielt werden können«, sagte Minister Dijsselbloem. »Die Modernisierung der Mehrwertsteuer und die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sind vorrangige Ziele des niederländischen Vorsitzes.«
Hinsichtlich der neuen Vorschläge hat der Bundesrat (Beschluss vom 13.05.2016, BR-Drs 191/16) die Bitte an Bundesregierung formuliert, in den weiteren Beratungen darauf zu achten, dass ohne Einbindung der Länder keine Festlegungen auf Unionsebene getroffen werden. Der Mehrwertsteuer-Aktionsplan berühre insoweit auch die Belange der Länder, denen die Verwaltung der Mehrwertsteuer obliege.
Aktionsplan der Kommission sieht zwei Optionen für MwSt Steuersätze vor
Die Kommission plant die Regelung für die Mehrwertsteuersätze zu modernisieren und den Mitgliedstaaten in Zukunft mehr Flexibilität einzuräumen.
Nach den derzeitigen Vorschriften müssen sich die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze oder des Nullsatzes an ein zuvor festgelegtes Verzeichnis von Gegenständen und Dienstleistungen halten. Die Kommission schlägt in ihrem Aktionsplan vom 07.04.2016 zwei Optionen vor:
- Ausweitung der Möglichkeit ermäßigte Sätze anzuwenden und regelmäßige Überprüfung des entsprechenden Verzeichnisses von Gegenständen und Dienstleistungen. Der Mehrwertsteuernormalsatz von mindestens 15% würde beibehalten.
- Der Mindeststandard-Satz wird aufgehoben und die Mitgliedstaaten können die ermäßigten Steuersätze frei festsetzen können, solange diese nicht zu steuerlichen Verwerfungen führen. In diesem Fall wären Vorkehrungen gegen unlauteren Steuerwettbewerb und Betrug erforderlich, z. B. eine Begrenzung der zulässigen Anzahl ermäßigter Steuersätze pro Mitgliedstaat und ein Verbot von ermäßigten Mehrwertsteuersätzen für leicht zu befördernde, hochwertige Gegenstände.
MwSt-Mindestnormalsatz von 15% bis einschließlich 2017
Der Rat hat am 25.05.2017 eine Richtlinie angenommen, nach der ein Mehrwertsteuernormalsatz von mindestens 15% bis Ende des Jahres 2017 beibehalten wird, solange die Beratungen über eine endgültige MwSt-Regelung noch andauern. Um eine ununterbrochene Anwendung des mit der Richtlinie 2006/112/EG eingeführten gegenwärtigen Mindestsatzes sicherzustellen, ist es angemessen, dass die Verlängerung ab dem 1.1.2016 gilt. Angesichts der noch andauernden Diskussion über die Einzelheiten einer endgültigen MwSt-Regelung für den Handel innerhalb der Union wäre es verfrüht, einen dauerhaften Normalsatz der Mehrwertsteuer festzulegen oder eine Änderung des Mindestsatzes zu erwägen.
Bei der Richtlinie zur Verlängerung standen auch nachstehende Gründe in Erwägung: Um zu verhindern, dass übermäßige Unterschiede zwischen den MwSt- Normalsätzen der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union strukturelle Ungleich gewichte verursachen und in einigen Wirtschaftszweigen zu Wettbewerbsverzerrungen führen, ist es im Bereich der indirekten Steuern üblich, Mindestsätze festzulegen. Bei der Mehrwertsteuer ist dies nach wie vor empfehlenswert. Die Beibehaltung des gegenwärtigen Mindestsatzes schließt nicht aus, dass die MwSt-Vorschriften vor dem 31.12.2017 erneut überprüft werden, um der Einführung einer endgültigen MwSt-Regelung für den Handel innerhalb der Union Rechnung zu tragen.
Der Rat der Europäischen Union, informell auch EU-Rat genannt, ist das Organ, das die Regierungen der Mitgliedstaaten vertritt. Hier treten die Minister aus den EU-Mitgliedstaaten zusammen, um Rechtsakte anzunehmen und die Politik in ihren Zuständigkeitsbereichen abzustimmen.
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