Konsultation zur Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Strom- und Gasnetzbetreiber
1.10.2011 Die Bundesnetzagentur beabsichtigt in diesem Jahr, die kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber für die Dauer der zweiten Regulierungsperiode festzulegen. Die Zinssätze sind Eingangsgrößen für die Ermittlung der zulässigen Erlösobergrenze eines Netzbetreibers.
Die zweite Regulierungsperiode beginnt für Gasnetzbetreiber am 1. Januar 2013 und für Stromnetzbetreiber am 1. Januar 2014. Nach § 7 Abs. 6 der Netzentgeltverordnung Strom bzw. Gas entscheidet die Bundesnetzagentur über die Eigenkapitalzinssätze jeweils vor Beginn einer Regulierungsperiode. Die Festlegung der Eigenkapitalverzinsung für die erste Regulierungsperiode erfolgte erstmalig im Juli 2008.
Für die Bestimmung der Eigenkapitalzinssätze hat die Bundesnetzagentur einen kapitalmarktorientierten Ansatz gewählt. Insgesamt orientiert sich die Festlegung für die zweite Regulierungsperiode eng an dem Vorgehen, das von der Bundesnetzagentur auch schon bei der Festlegung für die erste Regulierungsperiode im Jahr 2008 gewählt wurde. Die betroffenen Marktteilnehmer erhalten nun die Gelegenheit, im Rahmen der Konsultation bis zum 5. Oktober 2011 eine Stellungnahme abzugeben. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird die Entscheidung zeitnah getroffen.
Aus der bisherigen Untersuchung hat sich ein kalkulatorischer Eigenkapitalzinssatz in Höhe von 8,2 Prozent für Neuanlagen vor Körperschaftsteuer ergeben. Eine Berücksichtigung der Gewerbesteuer erfolgt in Deutschland aufgrund der gesetzlichen Regelungen separat. Wenn man die tatsächliche Bruttoverzinsung vor allen Steuern - also vor Abzug der Gewerbe- und Körperschaftsteuer - bestimmen will, liegt diese bei 9,5 Prozent. Für das Investitionsverhalten der Netzbetreiber ist dieser Wert entscheidend, denn auch bei vergleichbaren Anlageformen erfolgt die Betrachtung der Verzinsung grundsätzlich vor allen Steuern.
Im Vergleich zu dem Wert aus der ersten Regulierungsperiode, der mit 9,29 Prozent vor Körperschaftsteuer festgelegt wurde, sinkt der Wert für die zweite Regulierungsperiode danach um etwas mehr als einen Prozentpunkt. Dies liegt begründet in der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus, berücksichtigt aber auch, dass das Geschäft des Netzbetriebs im Vergleich zu dem gerade in letzter Zeit sehr volatilen allgemeinen Markt sehr stabile und konstante Renditen erwirtschaftet.
- BNetzA -