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Keine Kündigung eines Wasserversorgungsvertrages aus dem Jahr 1930

Der 14. Zivilsenat des OLG Oldenburg (Urteil vom 07.08.2014 - 14 U 30/14) hat festgestellt, dass ein Papierhersteller aus Osnabrück aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 1930 weiterhin verpflichtet ist, das Nachbargrundstück mit Wasser zu beliefern.

Die Klägerin ist seit 2010 Eigentümerin eines Grundstücks, welches 1930 im Eigentum eines Hofbesitzers aus Osnabrück stand. Die Beklagte betreibt auf dem Nachbargrundstück ein Unternehmen zur Herstellung von Spezialpapieren. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte damals begonnen in großem Umfang Grundwasser zu entnehmen, wodurch die Wasserversorgung über den Hausbrunnen des Nachbarhofes erheblich beeinträchtigt wurde. Zur Beilegung des vor dem Landgericht Osnabrück geführten Rechtsstreits schlossen der Hofbesitzer und die Firma am 2. September 1930 eine Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die Firma, von ihrem Pumpwerk zu dem Hof eine Wasserleitung anzulegen und das für die Zwecke der Haushaltung und Wirtschaft erforderliche Wasser zu liefern. Entsprechend dieser Vereinbarung wird das Grundstück seitdem laufend mit Wasser versorgt. Im Mai 2013 teilte die Beklagte mit, sie werde die Wasserversorgung in der Zukunft nicht fortsetzen und kündigte die Vereinbarung zum 31. Dezember 2013.

Nach dem Tod des Hofbesitzers war zunächst dessen Ehefrau, dann sein Sohn und schließlich die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks geworden. Sie verlangt mit der Klage die Feststellung, dass die Kündigung des Vertrages unzulässig und die Firma weiter verpflichtet ist, ihr Grundstück mit Wasser zu versorgen. Die Beklagte hat die Kündigung damit begründet, dass die Vereinbarung aus dem Jahre 1930 allein zugunsten des damaligen Eigentümers gegolten hat. Im Übrigen sei es mittlerweile ohne großen Aufwand möglich, das von der Klägerin erworbene Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen.

Nachdem das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen hatte, gab der Senat der Klage statt. Beide Gerichte stimmten darin überein, dass die Klägerin das Recht auf die Wasserversorgung aus dem Vertrag von 1930 mit dem Erwerb des Grundstücks erhalten hatte. Die Vereinbarung lasse nicht erkennen, dass das Wasserbezugsrecht nur dem damaligen Vertragspartner persönlich zugutekommen sollte. Abweichend vom Landgericht sah der Senat aber die Möglichkeit der Anschließung des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung nicht als ausreichenden Grund für eine Kündigung des Vertrages an. Hintergrund der Verpflichtung aus 1930 sei erkennbar der Umstand gewesen, dass dem ursprünglichen Eigentümer des Grundstücks infolge der erheblichen Wasserentnahmen durch die Firma der kostengünstige Zugang zum Grundwasser über eigene Brunnen nicht mehr möglich war. Der Vereinbarung lagen gutachterliche Feststellungen zugrunde, wonach die Wassergewinnungsanlage der Firma das unterirdische Wasser des Nachbargrundstücks entzog. Der Grundwasserspiegel unter dem Grundstück des damaligen Klägers war so tief abgesenkt worden, dass die vorhandene Brunnenanlage kein Wasser mehr zutage bringen konnte. Dass sich an diesen Umständen etwas geändert habe, hätte die Beklagte im aktuellen Prozess aber nicht vorgetragen, so die Richter. Weder sei durch die Beklagte nachgewiesen, dass sich der Grundwasserstand wieder erhöht habe noch, dass die Wasserentnahme mittels des Hausbrunnens der Klägerin mittlerweile wieder möglich wäre. Dass die Klägerin ihr Grundstück heute ohne den Eingriff der Beklagten nicht mehr mit Grundwasser versorgen könnte, sei ebenfalls nicht erkennbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

- OLG Oldenburg -

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