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Kein Auskunftsanspruch eines Anwohners über Kalkulation von Nahwärmepreisen der Gemeindewerke

12.03.2015 Mit Urteil v. 12.03.2015 - 10A 10472/14.OVG (VW-DokNr. 15003335) hat das OVG Koblenz entschieden, dass die Gemeinde Haßloch nicht verpflichtet ist, dem Anwohner eines mit Nahwärme versorgten Neubaugebiets Zugang zu Unterlagen der Gemeindewerke Haßloch GmbH über die Kalkulation des Nahwärmepreises für dieses Baugebiet zu gewähren. Der Kläger ist Eigentümer eines in dem Neubaugebiet gelegenen Hausgrundstücks. Für das Baugebiet besteht aufgrund einer Satzung der beklagten Gemeinde ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Versorgung mit Nahwärme. Die Aufgabe der Nahwärmeversorgung ist den Gemeindewerken Haßloch GmbH übertragen, an denen die Gemeinde einen Anteil von knapp 75% hält. Die Gemeindewerke betreiben darüber hinaus im gesamten Gemeindegebiet die Versorgung von Endkunden mit Gas im Wettbewerb mit anderen Anbietern.

Vorinstanz gab Auskunftsanspruch statt

Den auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz - LIFG - gestützten Antrag des Klägers auf Zugang zu Informationen über die Kalkulation der Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet lehnte die beklagte Gemeinde ab, nachdem die Gemeindewerke der Offenlegung der Kalkulation unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse nicht zugestimmt hatten. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage im Wesentlichen mit der Begründung statt, die Gemeindewerke könnten sich wegen ihrer Monopolstellung aufgrund des in dem Neubaugebiet vorgeschriebenen Anschluss- und Benutzungszwangs nicht auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen.

Berechtigtes Interesse der Gemeindewerke an der Geheimhaltung

Auf die Berufungen der beklagten Gemeinde und der beigeladenen Gemeindewerke hat das OVG Koblenz die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den Auskunftsanspruch nach LIFG betreffend die Nahwärmepreiskalkulation der Beigeladenen zutreffend gegenüber der Gemeinde als anspruchsverpflichteter Behörde geltend gemacht. Dem Informationsanspruch des Klägers stehe jedoch der Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Bei den vom Kläger begehrten Informationen über die Kalkulation der Nahwärmepreise handele es sich um Geschäftsgeheimnisse der Gemeindewerke, an deren Geheimhaltung diese ein berechtigtes Interesse hätten. Die beigeladenen Gemeindewerke GmbH habe nur im Nahwärmebereich eine Monopolstellung inne. Im Bereich der übrigen Gasversorgung stünden sie im Wettbewerb mit anderen Anbietern. Aus den Kalkulationsunterlagen für das Neubaugebiet ließen sich Rückschlüsse auf die Preiskalkulation der Gemeindewerke im Wettbewerbsgebiet ziehen. Die Konkurrenten der Beigeladenen könnten aus den Unterlagen zur Wärmepreiskalkulation den einheitlichen Gaseinkaufs preis entnehmen und hieraus sowie den sonstigen Kosten die Gesamtkosten des Gasverkaufsbereichs der Beigeladenen und damit die Gewinnmarge ermitteln. Die durch Offenlegung der Nahwärmekalkulation vermittelten Datenkenntnisse verschafften damit Wettbewerbern auf dem Erdgasmarkt einen wettbewerbsrelevanten Vorteil und den Gemeindewerken damit gleichzeitig Wettbewerbsnachteile. Da die Gemeindewerke GmbH angesichts der ihr drohenden Wettbewerbsnachteile die nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz erforderliche Einwilligung in die Offenlegung der Nahwärmepreiskalkulation berechtigterweise nicht erteilt hat, habe die beklagte Gemeinde den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Revision wurde durch das Gericht nicht zugelassen.

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