KassenSichV: Übergangsregelung für Kassen- und Parkscheinautomaten sowie elektrische Ladepunkte
03.05.2021 Das BMF hat mit Schreiben - IV A 4 - S0319/21/10001 :001 - an die Obersten Finanzbehörden der Länder verfügt, dass - im Vorgriff auf die geplante Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und zur Vermeidung einer nur vorübergehenden Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie der Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung - die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung der KassenSichV suspendiert wird. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem 01.01.2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Satz 1 der KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Für die Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge soll das nicht gelten, diese werden aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen. Mit diesem BMF-Schreiben vom 03.05.2021 wird diese Regelung vorweggenommen. - BMF -