Genehmigung von Ökostrom-Beihilfen in Deutschland und Großbritannien
Die Europäische Kommission hat am 24.07.2014 das deutsche Erneuerbare- Energien-Gesetz in der Fassung von 2014 endgültig genehmigt. Gleichzeitig wurde auch britischen Beihilferegelungen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen grünes Licht erteilt. Die beiden genehmigten Fördersysteme tragen laut EU-Kommission bei vertretbaren Kosten für Staat und Verbraucher zu den umwelt- und klimapolitischen Zielen der EU bei, ohne dabei den Wettbewerb im europäischen Strombinnenmarkt übermäßig zu verfälschen.
Das EEG 2014 sieht unter anderem vor, dass auch bestimmte Eigenerzeuger von einer Ermäßigung der EEG-Umlage profitieren sollen. Ermäßigungen für Eigenerzeuger, die Kleinanlagen betreiben, sind zulässig, da sie unter der De-Minimis-Schwelle liegen. Auch Ermäßigungen für Eigenerzeuger, die erneuerbare Energien verwenden, sind zulässig, da diese Ermäßigung mit der Logik des EEG-Umlagesystems einhergeht. Des Weiteren ermöglichen die Leitlinien Ermäßigungen für energieintensive Eigenerzeuger. Ermäßigungen für andere Anlagetypen werden überprüft und müssen gegebenenfalls an die Anforderungen der Leitlinien angepasst werden. Deutschland hat zugesagt, diese Ermäßigungen rechtzeitig zu überprüfen und etwaige Änderungen bis 2017 erneut bei der Kommission anzumelden. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Befreiungen und Ermäßigungen für Eigenerzeuger nach dem EEG 2014 mit den Leitlinien in Einklang stehen.
In den auf der Grundlage des EEG 2014 organisierten Ausschreibungen für die staatliche Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien, die ab 2017 zur Regel werden sollen, ist vorgesehen, dass bis zu fünf Prozent der ausgeschriebenen Kapazitäten Anlagen aus anderen Mitgliedstaaten zugeschlagen werden können, die eine Kooperationsvereinbarung mit Deutschland geschlossen haben. Mit den Kooperationsvereinbarungen ist gewährleistet, dass der in anderen Mitgliedstaaten erzeugte Strom in den Genuss einer Förderung nach dem EEG kommt und in die deutschen erneuerbare- Energien-Ziele eingerechnet wird.
Von den obigen Feststellungen unberührt bleibt jedoch die eingehende Prüfung des EEG 2012, die im Dezember 2013 von der Kommission eingeleitet wurde, da sie insbesondere die Vereinbarkeit der Ermäßigungen für stromintensive Unternehmen mit dem Beihilferecht bezweifelte. Dieses Verfahren wird von der Prüfung des EEG 2014 getrennt durchgeführt. Das EEG 2012 wird auf der Grundlage der neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen geprüft. Die Bundesrepublik hat bereits die Eckpunkte des Anpassungsplans vorgelegt.
Offshore-Windparks und marktbasierte Fördermechanismen in Großbritannien
Die Kommission hat ferner ein britisches Beihilfepaket für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen genehmigt. Dazu zählen ein Strom-Kapazitätsmarkt, Subventionen für Offshore-Windparks und ein marktbasierter Fördermechanismus über sogenannte »Contracts for Difference« (CfD-Differenzverträge).
»Der Kapazitätsmarkt ist technologieneutral und funktioniert auf der Grundlage von Preiswettbewerb, so dass eine angemessene Stromerzeugung die Verbraucher so wenig wie möglich kostet. Damit entspricht die Regelung voll und ganz den EU-Beihilfevorschriften«, sagte der Wettbewerbskommissar Joaquìn Almunia. »Mit den Differenzverträgen hält das Vereinigte Königreich alle Technologien zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen dazu an, sich dem Wettbewerb um Fördermittel über das Jahr 2016 hinaus zu stellen. Die Regelung ist ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, wie marktbasierte Fördermechanismen eingesetzt werden können, um die Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft zu geringstmöglichen Kosten für die Verbraucher zu vollziehen.«
Vorgesehen ist, dass der britische Netzbetreiber jährlich landesweite Auktionen durchführt, um die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Kapazitäten zu beschaffen. Auf diesen Auktionen dürfen sowohl existierende als auch neue Stromerzeuger, Laststeuerungs-Betreiber und Stromspeicher-Betreiber teilnehmen. Zudem hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, ab 2015 auch Betreiber von Verbindungsleitungen zuzulassen.
Die Projektauswahl für fünf große Offshore-Windparkanlagen erfolgte im Rahmen einer offenen, transparenten, wettbewerblichen und diskriminierungsfreien Auktion. Dieses Verfahren ist so ausgelegt, dass die Förderung von insgesamt rund 12,3 Mrd. Euro nicht über das Maß hinausgeht, das für die Durchführung der Investitionen wirklich notwendig ist. Folglich stehen die Vorhaben mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen im Einklang.
- eh -