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Fristverlängerung für die Umsetzung des (neuen) § 2b UStG?

27.05.2020 Schon vor der Corona-Krise war eine Fristverlängerung für die Umsetzung der einschneidenden Steuervorschrift für kommunale Unternehmen bis Ende 2022 angedacht. Angesichts der Pandemie wird sie nun wahrscheinlicher: Der Bundestag hat ohne Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz, BT-Drucks. 19/19379) zur weiteren Beratung in die Ausschüsse unter Federführung des Finanzausschusses überwiesen. Der Gesetzentwurf ist wortgleich mit dem bereits im parlamentarischen Verfahren befindlichen Entwurf von CDU/CSU und SPD für das Corona-Steuerhilfegesetz (BT-Drucks. 19/19150). Damit soll die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der CO-VID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Das Thema § 2b UStG ist nicht neu: Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 wurde neben der Neuregelung in § 2b UStG durch die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sollen damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Satzung und/oder Verwaltungsakt) erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, sollen besteuert werden. Im Kern geht es also darum, dass Leistungen der öffentlichen Hand, die mit denen privater Anbieter vergleichbar sind oder in direktem Wettbewerb zu Privaten erbracht werden, in Zukunft der Umsatzsteuer unterliegen. Grundsätzlich war die Regelung bereits seit Anfang 2017 anwendbar, doch die öffentliche Hand hatte die Möglichkeit, eine Übergangsfrist bis Ende 2020 in Anspruch zu nehmen. Der sogenannte Optionszeitraum soll nun um weitere zwei Jahre auf Ende 2022 verlängert werden. Denn trotz dieses vergleichsweise langen Optionszeitraums konnten bis heute nicht alle Probleme und offenen Fragen der kommunalen Ebene geklärt werden. Bereits im Jahr 2019 gab es daher vermehrt Bestrebungen, den Übergangszeitraum zu verlängern. Diesem Wunsch soll nun mit dem Corona-Steuerhilfegesetz entsprochen werden. Der Gesetzentwurf sieht eine Verlängerung der Optionsfrist für alle Leistungen vor, die vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden. Die Optionsfrist soll sich dabei verlängern, solange die jPöR die Optionserklärung nicht widerruft. Damit müssen die Kommunen keine neue Optionserklärung abgeben, wenn sie die Verlängerung nutzen wollen. Diese Regelung hat u.a. erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Abwasser- und Abfallentsorgungsbetriebe. Denn für deren Entsorgungsleistungen gilt regelmäßig ein Anschluss- und Benutzungszwang. Die rechtliche Ausgestaltung gegenüber den Bürgern nehmen Entsorgungsbetriebe aber häufig auf privatrechtlicher Grundlage vor. Dies ist zwar abwasser- und abfallrechtlich zulässig und wird insbesondere von den Abwasserverbänden praktiziert. Unter der Rechtslage des § 2b UStG haben die privatrechtlichen Handlungsformen aber zur Folge, dass die erhobenen Entsorgungsentgelte entsprechend den neuen Grundsätzen in Zukunft erstmals der Umsatzsteuer unterliegen werden (siehe auch die Ausführungen von Kronawitter, in diesem Heft S. 174 ff.). - MS -

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