Forderung zur Angleichung der Umsatzsteuer für private und kommunale Unternehmen
01.06.2017 Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE) fordert gleiche Umsatzsteuer- Bedingungen für private und kommunale Unternehmen. Wie der BDE ausführt, halte das Bundesfinanzministerium auch nach der Neuregelung des § 2b UStG an der Privilegierung kommunaler Betriebe fest. Durch die Umsatzsteuerbefreiung dieser Betriebe entstünden kommunale Monopole auf Kosten der Privatwirtschaft und der Verbraucher. Dieses Steuerprivileg gelte nicht nur für kommunale Betriebe in der Abfallwirtschaft. Es benachteilige auch zahlreiche weitere private Dienstleistungsunternehmen für den öffentlichen Sektor wie etwa in der Energiewirtschaft.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) widerspricht der Forderung des BDE, hoheitliche Entsorgungstätigkeiten der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Vorschlag sei unvereinbar mit grundlegenden Prinzipien des Steuerrechts und verkenne die Rechtsprechung von BFH und EuGH. Richtig sei, dass der Staat dort, wo er in Wettbewerb mit der Privatwirtschaft tritt, steuerpflichtig ist. Dies sei bei der Hausmüllentsorgung aber ebenso wenig der Fall, wie zum Beispiel bei der Ausstellung eines Personalausweises.
Der BDE wiederum beruft sich auch auf ein Gutachten von Professor Roman Seer vom Institut für Steuerecht und Steuervollzug der Ruhr-Universität Bochum. Univ.-Prof. Dr. iur. Roman Seer ist von einem weltweit agierenden Dienstleister u.a. auf dem Gebiet der Entsorgung und des Recyclings beauftragt worden, ein Rechtsgutachten über die Umsatzsteuerpflicht juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Leistungen der Abfallentsorgung erbringen, zu erstellen. Dabei wurde die Frage untersucht, ob unter Geltung der neuen Vorschrift des § 2b UStG Abfallentsorgungsleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringen, nach wie vor als nicht steuerbar qualifiziert werden dürfen, während Abfallentsorgungsleistungen von Unternehmen der Privatwirtschaft in vollem Umfang der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Denn wie das Gutachten anführt, halte das BMF-Schreiben vom 16.12.2016 - III C 2 - S 7107/16/10001 (VW-DokNr. 17001848) hierzu unter Randnummer 25 an dieser unterschiedlichen Behandlung auch unter der Vorschrift des § 2b UStG fest. Insbesondere sehe das BMF in § 20 KrWG ein rechtliches Monopol, was den privaten Wirtschaftsteilnehmern keine Möglichkeit eröffnet, auf dem Abfallmarkt tätig zu werden. Laut
dem Gutachter verkenne das BMF jedoch, dass im Bereich der §§ 20, 22 KrWG ein kommunaler Flickenteppich bestehe: Während einige Kommunen die Abfallentsorgung durch Eigenbetriebe übernehmen würden, hätten andere die Erfüllung auf private Entsorgungsunternehmen übertragen. Das Verhältnis beider kommunaler Entsorgungssysteme müsse zueinander auf Wettbewerbsverzerrungen untersucht werden. Das Gutachten kommt u.a. zu folgendem Ergebnis: »Die vom BMF in seinem Schreiben vom 16.12.2016 auch unter der Geltung des § 2b UStG fortgeführte Unterscheidung der Unternehmereigenschaft danach, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein privatrechtliches Unternehmen die Abfallentsorgungsleistung erbringt, widerspricht dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und ist mit Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 MwStSystRL unvereinbar. Da das von § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG verwendet Kriterium der »größeren Wettbewerbsverzerrungen« dem in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 MwStSystRL verwendeten Kriterium entspricht, verletzt das BMF-Schreiben insoweit auch das neu gefasste nationale Umsatzsteuerrecht.«
Das Gutachten ist innerhalb der Pressemitteilung des BDE vom 29.05.2017 abrufbar.
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