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Festsetzung der Vorranggebiete für Windenergie im Regionalplan Ostthüringen unwirksam

Der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in Weimar hat mit einem am 8.4.2014 verkündeten Urteil (Az. 1 N 676/12) festgestellt, dass der Regionalplan Ostthüringen unwirksam ist, soweit er Vorranggebiete für Windenergie festlegt und gleichzeitig vorsieht, dass außerhalb dieser Vorranggebiete größere (sog. raumbedeutsame) Windenergieanlagen nicht zulässig sind.

Die Antragstellerinnen wollen im räumlichen Geltungsbereich des Regionalplans Ostthüringen Windenergieanlagen errichten und betreiben. Die für die Anlagen vorgesehenen Standorte waren im ersten Entwurf des Regionalplans als Vorranggebiete Windenergie W-7 Kraftsdorf und W-8 Seelingstädt ausgewiesen. Die Antragstellerinnen haben deshalb für die entsprechenden Grundstücke bereits Nutzungsverträge abgeschlossen und die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für die Errichtung der geplanten Anlagen beantragt. Beide Bereiche sind nicht als Vorranggebiete für die Windenergienutzung in den Regionalplan Ostthüringen übernommen worden.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 1. Senats Dr. Hüsch ausgeführt, dass der von den Antragstellerinnen angegriffene Regionalplan hinsichtlich der Festsetzung der Vorranggebiete für Windenergie und der damit verbundenen Ausschlusswirkung von Windenergieanlagen an anderer Stelle abwägungsfehlerhaft sei. Eine fehlerfreie Abwägung setze hier u.a. voraus, dass die planende Stelle bei der Aussonderung der Flächen, die für die Windenergienutzung nicht in Betracht kämen (sog. Tabuzonen), zwischen »harten« und »weichen« Tabuzonen unterscheide. Während es sich bei den harten Tabuzonen um Flächen handele, die für eine Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kämen, seien weiche Tabuzonen solche Flächen, auf denen nach dem Willen der planenden Stelle keine Windenergieanlagen errichtet werden sollten. Die Entscheidung für weiche Tabuzonen müsse der Plangeber rechtfertigen und hierbei deutlich machen, dass er (anders als bei harten Tabuzonen) einen Bewertungsspielraum habe.

Im vorliegenden Falle habe die Regionale Planungsgemeinschaft zwischen den harten und weichen Tabuzonen nicht hinreichend deutlich unterschieden. Bei einer fehlerfreien Abwägung wären möglicherweise weitere Flächen für die Windenergienutzung ausgewiesen worden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

- ThürOVG -

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