Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen bereits für den Jahresabschluss 2012
Das Gesetz zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (MicroBilG) ist zum 28.12.2012 in Kraft getreten. Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2012. Das Gesetz reduziert den Umfang der Daten, die Kleinstunternehmen in den Jahresabschluss aufnehmen müssen. Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten werden - zumindest nach den gesetzlichen Vorgaben - abgesenkt. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich hinterlegt und dann auf Anfrage Dritter kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Von der Entlastung können Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 Euro, Bilanzsumme bis 350.000 Euro sowie durchschnittliche 10 beschäftigte Arbeitnehmer. Damit sollen mehr als 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können.
Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterlagen bisher umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten lösten diese Vorgaben laut Bundesjustizministerium oft eine deutliche Belastung aus; gleichzeitig konzentriere sich das Interesse Dritter an Jahresabschlüssen häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen. Mit der Gesetzesänderung werden nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt. Grundlage ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren. Das Gesetz nutze, so das Bundesjustizministerium weiter, die in der Richtlinie festgelegten Spielräume bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen nahezu vollständig aus. Eine Umstellung auf eine freiwillige Offenlegung ermögliche die Richtlinie jedoch nicht.
Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor: Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen. Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z.B. vereinfachte Gliederungsschemata). Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte - wie in der Richtlinie vorgegeben - auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
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