Entscheidungsgründe in dem Verfahren »Ostsee-Pipeline«
Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat die Klage der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes Stralsund vom 21.12.2009 für den Bau und den Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee- Pipeline) mit am 22.3.2012 verkündeten Urteil abgewiesen (5 K 6/10). Nunmehr liegen den Beteiligten die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
Danach ist die Klage bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch in der Sache unbegründet. Nach Auffassung des Gerichts hat die Bundesrepublik Deutschland ihr Hauptbegehren mit einer nach der Prozessordnung unstatthaften Klageart verfolgt. Zudem fehle ihr die erforderliche Klagebefugnis. Sie habe mit der Klageerhebung gegen ihre nach Treu und Glauben bestehende Verpflichtung verstoßen, alle Handlungen zu unterlassen, die das der Nord Stream AG in einem Gestattungsvertrag vom März 2010 seitens der Bundesrepublik Deutschland eingeräumte Nutzungsrecht an der für die Pipeline-Trasse benötigten Fläche des Küstenmeeres beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnten. Darüber hinaus sei die Bundesrepublik Deutschland in der Sache mit ihren Einwendungen ausgeschlossen gewesen, weil sie im Planfeststellungsverfahren die Einwendungsfrist versäumt habe.
Das Oberverwaltungsgericht ist schließlich zu der Auffassung gelangt, dass kein erheblicher Abwägungsmangel vorliege. Die Auswertung der - teilweise erst im laufenden Verfahren eingeführten - Informationen über den bisherigen und geplanten Umfang des Übungsbetriebs der Bundeswehr in den betroffenen Übungsschießgebieten habe ergeben, dass für den weit überwiegenden Teil der Übungen der Marine schon wegen ihrer räumlichen Ausrichtung und des Verlaufs der Trasse durch diese Gebiete keinerlei Risiko einer Beschädigung der Nord Stream Pipeline bestehe. Im Übrigen fehle es an einer hin reichenden Tatsachenbasis, die die Schlussfolgerung zuließe, die Nord Stream Pipeline sei einem beachtlichen Risiko einer Beschädigung ausgesetzt.
Auch mit ihren Hilfsanträgen hatte die Bundesrepublik Deutschland keinen Erfolg. Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
- OVG M-V -