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Energieversorger müssen Abschläge nach tatsächlichem Verbrauch berechnen

Nach einem Urteil des LG Düsseldorf vom 16.07.2014 - 12 O 474/12 (VW-DokNr. 14002846) sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, nach der ersten Abrechnung Abschlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch des Kunden während der letzten Abrechnungsperiode zu berechnen. Zuvor verwendete Schätzungen des Verbrauchs dürften nicht mehr genutzt werden. Dies teilt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am 5.8.2014 mit, weißt jedoch daraufhin, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Die Richter werteten die bisherige Praxis des Energieversorgers, die bei Vertragsschluss angenommenen und viel zu hohen Verbrauchswerte weiterhin zur Grundlage zu nehmen, als Verstoß gegen das Energiewirtschaftsgesetz. Die energierechtlichen Vorschriften des § 41 Abs. 2 EnWG und des § 13 Abs. 1 StromGVV/GasGVV sähen vor, dass eine Abschlagszahlung anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen sei. Die erste Jahresrechnung wies einen teilweise erheblich geringeren Verbrauch aus, als ursprünglich bei Vertragsschluss angenommen. Demzufolge stand den Kunden ein Guthaben zu, das jedoch nicht unverzüglich ausgezahlt, sondern erst mit den nächsten Abschlägen verrechnet wurde. »Das Urteil ist auch Richtschnur für alle anderen Anbieter, die sich bisher nicht korrekt verhalten haben«, so Jürgen Schröder, Energierechtsjurist der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die gegen den Energieversorger geklagt hatte.

Das jüngste Urteil des Landgerichts ist laut Schröder schon die zweite rote Karte für den Energieversorger mit Sitz in Neuss. Bereits im April hatte das LG Düsseldorf mit Urteil vom 9.4.2014 - 12 O 180/13 (rechtskräftig) dem Energieversorger auf eine Klage der Verbraucherzentrale hin untersagt, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden sowie im Internetauftritt Hinweise zu geben, nach denen Guthaben aus Abrechnungen erst mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet werden.

Mit dem vorliegenden Urteil werde nun auch das tatsächlich so praktizierte Verhalten des Unternehmens untersagt und das Energieversorgungsunternehmen müsse Guthaben aus Rechnungen nun unverzüglich an die Kunden erstatten, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ebenso könnten Kunden verlangen, dass künftige Abschläge entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch aus der Jahresendabrechnung festgelegt werden. Maßgeblich sei dabei der zu Beginn des neuen Lieferjahrs geltende Preis. Gab es jedoch wirksame Preiserhöhungen, können die Abschläge höher liegen als bisher.

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