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Elektronischer Rechtsverkehr auch beim BVerfG

01.08.2024 Seit August nimmt auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am elektronischen Rechtsverkehr teil. Anwälte sind dann verpflichtet, Verfahrensanträge, Schriftsätze und Anlagen digital einzureichen. Auch Bürger können den elektronischen Weg nutzen – müssen das aber nicht. Sie können weiterhin ihre verfahrensbezogenen Dokumente per Post oder Telefax in Karlsruhe einreichen.

Für die Anwaltschaft, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts steht der analoge Weg ab August dagegen nicht mehr zur Verfügung. So sehen es die Regelungen in §§ 23a ff. BVerfGG vor, die jetzt in Kraft getreten sind. Die Einführung der digitalen Verfassungsbeschwerde hatte die Bundesregierung vor knapp einem Jahr beschlossen. Bei allen anderen Gerichten gilt eine aktive beA-Nutzungspflicht für Anwälte bereits seit 2022.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind beispielsweise das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBo), der Dienst „Mein Justizpostfach“ oder der Postfach- und Versanddienst eines absenderbestätigten De-Mail-Kontos. Per E-Mail können verfahrensbezogenen Dokumente nicht rechtswirksam eingereicht werden. Informationen rund um die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt das BVerfG in einem Frage-Antwort-Katalog (FAQ) bereit.

– BVerfG –

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