EEG 2012 umfasste staatliche Beihilfen
Gericht der Europäischen Union:
10.05.2016 In seinem Urteil (T-47/15) vom 10.05.2016 weist das Gericht der Europäischen Union (EuG) alle Argumente zurück, mit denen Deutschland die Nichtigerklärung der Feststellung der Kommission zu erreichen sucht, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasste. Die Kommission hatte in ihrem Beschluss vom 25.11.2014 (2015/1585) festgestellt, dass die im EEG 2012 vorgesehene Förderung von Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten, zwar eine staatliche Beihilfe darstelle, aber mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Zudem stufte sie die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfe ein. Da sie der Ansicht war, dass die Verringerungen größtenteils mit dem Unionsrecht vereinbar seien, ordnete sie nur die Rückforderung eines begrenzten Teils an.
Das EuG entschied, dass es sich bei dem umlagefinanzierten System des EEG um eine Beihilfe handelt. Auch in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung, die stromintensive Unternehmen von Teilen der EEG-Umlage entlastet, entschied das Gericht, dass diese als staatliche Beihilfe zu klassifizieren ist. In seinem Urteil hebt der EuG hervor, dass sich das EEG 2012 wesentlich von dem Mechanismus unterscheidet, der mit dem vorangegangenen deutschen Gesetz geschaffen wurde. Dieses Gesetz - das Stromeinspeisungsgesetz in der Fassung von 1998 - war Gegenstand des Urteils des EuGH in der Rechtssache PreussenElektra (C-379/98), in dem das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe verneint wurde.
Das aktuelle EEG aus dem Jahr 2014 war nicht Klagegegenstand und ist daher von dem Urteil des EuG nicht unmittelbar betroffen. Es wurde seitens der Europäischen Kommission bereits im Jahre 2014 beihilferechtlich genehmigt.
Erste Reaktionen auf das Urteil
Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) kritisiert in seiner Pressemitteilung die anhaltende Diskussion über staatliche Beihilfen, da sie hinter zahlreiche Gestaltungselemente der Energiewende ein Fragezeichen setze. Das Urteil zeige beispielhaft, dass der hierzulande eingeschlagene Sonderweg beim Erreichen der Klimaziele schon im europäischen Rahmen nicht die notwendige Unterstützung finde.
Dr. Hermann Falk, Geschäftsführer des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) hält die Folgen des Urteils für begrenzt. Für das geltende EEG und für die Betreiber von Anlagen hätte das Urteil keine Auswirkungen. Zudem ist die geltende Gesetzgebung zur Förderung Erneuerbarer Energien von der EU-Kommission bereits als beihilfekonform bestätigt worden. Die Bundesregierung sollte dennoch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Für die Weiterentwicklung des deutschen Fördersystems seien diese Rechtsfragen entscheidend und sollten daher vom EuGH letztinstanzlich geklärt werden. »Die Bundesregierung ist aufgefordert, die von der EU-Kommission kritisierten Gestaltungselemente zu beseitigen, damit das EEG seine Wirkung beihilfefrei entfalten kann« so Falk weiter.
Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
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