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Diskriminierende Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde:

01.09.2016 Mit Beschluss vom 19.07.2016 (2 BvR 470/08) hat das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad richtete. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staats angehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Er hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde vornehmlich eine Benachteiligung gerügt, da er als Besucher des Freizeitbads den regulären Eintrittspreis zu entrichten hatte, während die Einwohner der umliegenden Betreibergemeinden einen verringerten Eintrittspreis bezahlten. Das Freizeitbad wird von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben. Alleingesellschafter ist ein Fremdenverkehrsverband. Dieser Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Das BVerfG hat die Urteile der Vorinstanzen (Amtsgericht und Oberlandesgericht) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Annahme der Fachgerichte, die Grundrechte des Beschwerdeführers seien vorliegend nicht anwendbar oder jedenfalls nicht verletzt, lasse sich unter keinem Blickwinkel nachvollziehen.

Das BVerfG hat an der unmittelbaren und uneingeschränkten Bindung der Betreiberin an die Grundrechte kein Zweifel. Sie ist ein öffentliches Unternehmen, dessen einzige Gesellschafterin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die sich ihrerseits auf einen Landkreis und fünf Gemeinden stützt. Die unmittelbare Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte hänge weder von der Organisationsform ab noch von der Handlungsform. Das gelte auch dann, wenn der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt auf privatrechtliche Organisationsformen zurückgreifen. In diesen Fällen trifft die Grundrechtsbindung nicht nur die dahinterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auch unmittelbar die juristische Person des Privatrechts selbst, so das BVerfG weiter. Dies gilt auch für den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach dem BVerfG sei auch nicht zu erkennen, dass die Auffassung der Fachgerichte im Ergebnis hinzunehmen sein könnte, weil die in Rede stehende Ungleichbehandlung gerechtfertigt wäre. Zwar sei es Gemeinden nicht von vornherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung Auswärtiger müsse aber durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt sein. Verfolge eine Gemein de das Ziel, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich zu beschränken, Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen zu gewähren oder Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch zu nehmen, oder sollen die kulturellen und sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft dadurch gefördert und der kommunale Zusammenhalt dadurch gestärkt werden, dass Einheimischen besondere Vorteile gewährt werden, kann dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Das Bad der Beklagten sei jedoch auf Überregionalität angelegt, soll Auswärtige ansprechen und gerade nicht kommunale Aufgaben im engeren Sinne erfüllen.

Deutliche Worte findet das BVerfG zudem gegenüber dem OLG München. Das OLG habe seine Vorlagepflicht an den EuGH offensichtlich unhaltbar gehandhabt, weil es sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts nicht hinreichend kundig gemacht habe. Angesichts der Rechtsprechung des EuGH zur Bindungswirkung des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten für vom Staat beherrschte Unternehmen liegt die Annahme einer unmittelbaren Bindung der Beklagten an die in Rede stehenden Vorgaben des Unionsrechts nahe. Ferner habe der EuGH zu Entgeltsystemen für die Nutzung kultureller Einrichtungen, die Gemeindeeinwohner bevorzugen, festgestellt, dass wirtschaftliche Ziele die darin liegende Beschränkung der Grundfreiheiten nicht rechtfertigen könnten und dass auch steuerrechtliche Gründe nur dann anzuerkennen seien, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Besteuerung und den Tarifvorteilen bestehe.

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