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Verständigung zwischen BMWi und EU-Kommission zum Energiepaket

30.08.2016 Bundeswirtschaftsminister Gabriel und EU-Wettbewerbskommissarin Vestager haben sich nach intensiven Gesprächen auf ein Energiepaket verständigt. Dies betrifft zentrale Punkte des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG), des Strommarktgesetzes und des EEG 2017 und deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht.

Vor dem Hintergrund der erzielten Verständigung geht die Bundesregierung davon aus, dass die Gesetze und Verordnungen, welche zu einem großen Teil bereits vor der Sommerpause mit dem EEG 2017 und dem Strommarktgesetz beschlossen wurden, wie auch die noch im September vorzulegenden Regelungen, die die erreichte Verständigung umsetzen, mit dem europäischen Beihilferecht, insbesondere der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014, vereinbar sein werden. Die Verständigung steht daher wie üblich unter dem Vorbehalt der förmlichen Kommissions- Verfahren. In den kommenden Wochen und Monaten wird die Kommission die Überprüfung der angemeldeten Maßnahmen auf dieser Grundlage abschließen und weiter daran arbeiten, die letzten ausstehenden Fragen zu klären, so auch in Bezug auf die Entlastung von energieintensiven Nutzern von der KWK-Umlage.

Der aus den Gesprächen mit der EU-Kommission resultierende Anpassungsbedarf im nationalen Recht wird derzeit erarbeitet. Der hierzu erforderliche Referentenentwurf wird laut BMWi noch im Herbst 2016 vorgelegt. Im Kern sind folgende Punkte umfasst:

Eigenversorgung

Im EEG bleibt bei Bestandsanlagen der Eigenverbrauch vollständig von der EEG-Umlage befreit. Nach einer substanziellen Modernisierung werden Bestandsanlagen dauerhaft um 80% entlastet, d.h. sie zahlen grundsätzlich nur 20% der EEG-Umlage. Für Neuanlagen ändert sich gegenüber dem EEG 2014 grundsätzlich nichts.

Entlastung energieintensiver Industrien

Die Privilegierung der energieintensiven Industrie bei der KWKG-Umlage wird wie in der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2017 ausgestaltet: Wer einen Begrenzungsbescheid auf der Grundlage des EEG hat, wird auch nach dem KWKG entlastet.

KWK-Gesetz

Die KWK-Förderung wird für kleine Anlagen zwischen 1 und 50 MW ausgeschrieben. Die entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage wird 2016 verabschiedet und die erforderliche Verordnung zur Umsetzung wird 2017 erlassen. Die Ausschreibungen beginnen im Winter 2017/18. KWK-Anlagen, die noch 2016 die BImSchG-Genehmigung erhalten oder verbindlich bestellt werden, können noch unter dem bisherigen System des KWKG 2016 gefördert werden (notwendiger Übergangszeitraum).

EEG 2017

Mit gemeinsamen Ausschreibungen für Wind an Land und PV werden technologieübergreifende Ausschreibungen getestet (Pilotvorhaben). Ab dem Jahr 2018 wird eine Kapazität von 400 MW pro Jahr technologieneutral für Windenergie an Land und große Photovoltaikanlagen ausgeschrieben. Ferner wird Deutschland eine Innovationsausschreibung von 50 MW pro Jahr für besonders systemdienliche Anlagen durchführen. Für die konkrete Umsetzung sind Verordnungen erforderlich, die 2017/18 erlassen werden; die Ausschreibungen werden erstmals 2018 durchgeführt. Einer Änderung des EEG 2017 bedarf es nicht mehr.

Strommarktgesetz

Kapazitätsreserve: Es wird eine Systemanalyse im Herbst durchgeführt. Sofern diese die Notwendigkeit einer Kapazitätsreserve bestätigt, wird die Kapazitätsreserve wie im Strommarktgesetz vorgesehen, eingeführt und gestartet. Die Ausschreibung erfolgt technologieneutral und beginnt Mitte 2017 mit bis zu 2 GW. Die notwendige Höhe der Reserve wird nach einem mit der Europäischen Kommission erarbeiteten Verfahren regelmäßig überprüft.

Netzreserve: Die bereits heute bestehende Netzreserve wird im Grundsatz fortgeführt. Allerdings soll das Volumen perspektivisch durch verschiedene Maßnahmen reduziert werden.

Netzstabilitätsanlagen

Die Vorhaben zu Netzstabilitätsanlagen stehen noch unter ausdrücklichem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Prüfung der EU-Kommission. Soweit dies erforderlich ist, um die Systemsicherheit zu gewährleisten, sollen, wie im Strommarktgesetz geregelt, in Süddeutschland während und nach dem Kernenergieausstieg die Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit erhalten, neue Anlagen als besonderes netztechnisches Betriebsmittel zu errichten. Die Anlagen dürfen ausschließlich außerhalb des Marktes und lediglich zur Netzstabilität eingesetzt werden. Weitergehende Informationen zur Verständigung mit der EU-Kommission aus Sicht des BMWi und ihre angestrebte Umsetzung in nationales Recht finden sich im »Überblick über die erzielte Verständigung mit der EU-Kommission zum Energiepaket«, abrufbar auf der Homepage des BMWi.

- ba -

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