BVerfG: Klimaschutzgesetz ist in Teilen verfassungswidrig
29.04.2021 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12.12.2019 über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Die Karlsruher Richter erklärten einstimmig in ihrem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 96/20 u.a., dass die vorgesehene Emissionsminderung ab 2031 nicht genüge, um Klimaneutralität zu erreichen. Sie verpflichten den Gesetzgeber, hier bis Ende 2022 nachzubessern. Zudem stellen die Richter fest, dass das Klimaschutzgesetz hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschiebe. Damit würden »die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden (…) in ihren Freiheitsrechten verletzt.« Um das Pariser Klimaziel zu erreichen, müssten die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. »Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind«, heißt es in der Urteilsbegründung. Zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit hätte der Gesetzgeber »Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern.« Bundestag und Bundesrat hatten Ende 2019 dem Klimapaket der Bundesregierung zugestimmt, nachdem Bund und Länder noch Kompromisse ausgehandelt hatten. Wesentlicher Punkt war das Klimaschutzgesetz. Es legt für einzelne Bereiche wie Verkehr, Landwirtschaft oder Gebäude fest, wie viele Treibhausgase sie in welchem Jahr ausstoßen dürfen. Zweck dieses Gesetzes sei es, die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten, so das Bundesumweltministerium. Nach dem internationalen Pariser Klimaabkommen, das die Grundlage des deutschen Gesetzes bildet, soll der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich weniger als zwei Grad und möglichst auf 1,5 Grad Celsius begrenzt werden, um die Folgen des Klimawandels so gering wie möglich zu halten. - MS -