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Bundeswirtschaftsministerium begrüßt Verabschiedung des Mieterstromgesetzes im Bundestag

Berlin, 30. Juni 2017

Der Deutsche Bundestag hat am 29.06.2017 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom verabschiedet.  Das Gesetz, das im Herbst in Kraft treten soll, muss noch den Bundesrat passieren, ist aber nicht zustimmungspflichtig.

Staatssekretär Uwe Beckmeyer, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, begrüßte die Entscheidung des Parlaments: „Mit der Förderung von Mieterstrom beteiligen wir die Mieter direkt an der Energiewende. Wenn ein Vermieter eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert hat, kann er den so erzeugten Strom an seine Mieter liefern. Das ist zwar auch heute schon möglich, rechnet sich aber meistens nicht.“ Die Neuregelung werde das Angebot für Mieterstrom beleben und die Energiewende in die Städte bringen, so Beckmeyer. Das Potenzial für Mieterstrom umfasst nach einem Gutachten, das das BMWi in Auftrag gegeben hat, bis zu 3,8 Millionen Wohnungen. Wie das BMWi berichtet, hängt die künftige Höhe der Vergütung von der Größe der Solaranlage und dem Photovoltaik-Zubau insgesamt ab. Der Zuschlag werde zwischen 2,2 Cent/kWh und 3,8 Cent/kWh liegen.

Das BMWi weist darauf hin, dass dem Mieterstromgesetz ein weiterer Artikel beigefügt wurde, der zeitlich befristete Änderungen bei den Ausschreibungen für Windkraftanlagen vorsieht. Im Gesetz definierte Bürgerenergiegesellschaften brauchten bislang bei der Teilnahme an einer Ausschreibung noch keine Genehmigung für ihre geplante Windkraftanlage vorzuweisen. Diese Regelung sollte die Anbietervielfalt erhalten, hatte allerdings bei der ersten Ausschreibungsrunde zusammen mit anderen Besserstellungen dazu geführt, dass fast ausschließlich Bürgerenergiegesellschaften zum Zuge kamen. Der Bundestag habe jetzt beschlossen, die Regelung bei den ersten beiden Ausschreibungsrunden in 2018 auszusetzen, um die Wirkung zu testen, so das BMWi. Mit diesen Änderungen würden Hinweise aus der Windkraftbranche und aus dem Bundesrat aufgenommen.

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