Bundesrat berät Gesetzentwurf der BReg zum Fracking
08.05.2015 Die Stellungnahme des Bundesrats vom 8.Mai 2015 macht deutlich, dass die Länder die Pläne der Bundesregierung kritisch sehen. Der Bundesrat betont hierin zunächst, dass das Gesetz - anders als bisher von der Bundesregierung vorgesehen - seiner Zustimmung bedarf.
Zudem setzt er sich für weitere Verschärfungen beim Fracking ein. So spricht er sich unter anderem dafür aus, das wasserrechtliche Verbot des Frackings in bestimmten Gebieten unabhängig von der Tiefe des Einsatzes zu verankern. Das vorgesehene Verbot für Gewässerbenutzungen für das Aufbrechen von Schiefer, Ton oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein müsse oberhalb von 3000m Tiefe zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas uneingeschränkt gelten und auch sogenannte Erprobungsmaßnahmen sollten nicht zulässig sein. Dafür spreche insbesondere auch, dass nach der Gesetzesbegründung bei Erprobungsmaßnahmen zugleich förderbare Potenziale bzw. andere Fragen erforscht werden könnten, ohne dass dies dem wissenschaftlichen Zweck der Maßnahme entgegenstünde. Daher könnte auf diesem Weg quasi über die Hintertür durch Erprobungsmaßnahmen die Voraussetzungen für nachfolgende kommerzielle Fracking-Vorhaben geschaffen werden.
Neben den im Wasserrechtvorgesehenen Regelungen sollten, laut Bundesrat, entsprechende Vorhaben zudem im Bergrecht verboten werden. Auch sollten bereits im Bundesrecht Vorranggebiete für die Trinkwassergewinnung und Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen von Frackingmaßnahmen ausgenommen werden, ohne dass es dazu einer landesrechtlichen Regelung bedarf. Mit dieser Ergänzung werde der bundesweit gleichermaßen gegebenen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete Rechnung getragen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum deren Schutz dem Landesgesetzgeber anheimgestellt wird.
Die Bundesregierung hatte am 1. April 2015 die Entwürfe zum sogenannten Fracking beschlossen. Nach den Gesetzentwürfen soll die Errichtung von Fracking- Anlagen in Naturschutzgebieten und Nationalparks umfassend verboten sein. Absolute Verbote bestehen zum Beispiel auch für Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete sowie Einzugsgebiete von Talsperren und natürlichen Seen, die der Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen. Ansonsten sieht der Gesetzentwurf vor, dass das Fracking in Schiefer- und Kohleflözgestein - sogenannte unkonventionelle Lagerstätten - zunächst lediglich zu Erprobungs- und Forschungszwecken zulässig sein soll. Eine unabhängige Expertenkommission soll diese Maßnahmen wissenschaftlich begleiten und auswerten sowie ab Mitte 2018 jährliche Erfahrungsberichte erstellen.
Stuft die Expertenkommission den beantragten Einsatz der Fracking-Technologie in der jeweiligen geologischen Formation als grundsätzlich unbedenklich ein, soll die zuständige Behörde im Einzelfall auch Erlaubnisse für kommerzielles Fracking erteilen können. Grundsätzlich erlaubt bleibt das seit Jahrzehnten in Deutschland eingesetzte konventionelle Fracking in sehr tiefen Gesteinsschichten.
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