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Buchhalterische Entflechtung nach § 6b EnWG und das Messstellenbetriebsgesetz

01.03.2017 Der Arbeitskreis »Rechnungslegung und Prüfung von Energieversorgungsunternehmen« des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat nochmals die Auslegung des § 3 Abs. 4 MsbG erörtert. In einem Schreiben vom 03.02.2017 an die BNetzA hat das IDW die Erörterungen zusammengefasst.

Das Messstellenbetriebsgesetz fordere die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung. Dies soll durch eine Entflechtung in der Buchhaltung sichergestellt werden. Die Bundesnetzagentur leite aus dieser Regelung ab, dass für die Tätigkeit »moderner und intelligenter Messstellenbetrieb« nicht nur die Konten zu trennen sind, sondern auch ein eigener Tätigkeitsabschluss aufzustellen ist.

Der IDW Arbeitskreis vertritt eine abweichende Auffassung. Er geht davon aus, dass die Führung getrennter Konten für den »modernen und intelligenten Messstellenbetrieb« ausreicht, wobei diese Konten mit den sog. »Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors« zusammengefasst werden können. Folgende Überlegungen stehen hinter dieser Auffassung:

»Durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende soll der Markt auch für solche Messstellenbetreiber geöffnet werden, die nicht mit einem Netzbetreiber vertikal integriert sind (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/7555, u.a. zu § 3 Abs. 4 MsbG auf S.76/77). Mit Hilfe der buchhalterischen Entflechtung soll verhindert werden, dass die Kosten für den grundzuständigen Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme in den Fällen nicht in die Erlösobergrenze eingehen, in denen Netzbetreiber diese Grundzuständigkeit ausüben. Es geht jedoch aus der Gesetzesbegründung nicht hervor, dass für diesen Zweck zwingend ein Tätigkeitsabschluss für den »modernen und intelligenten Messstellenbetrieb« aufzustellen und mit dem Jahresabschluss offenzulegen ist.

Ferner würde ein Tätigkeitsabschluss für den »modernen und intelligenten Messstellenbetrieb« bzw. daraus abgeleitete Informationen - anders als im Netzbereich für die Ermittlung der Erlösobergrenze - nicht von der BNetzA oder der zuständigen Regulierungsbehörde weiterverarbeitet werden. Die Aufstellung des Tätigkeitsabschlusses stellt damit nur eine zusätzliche bürokratische Belastung für den betroffenen Messstellenbetreiber dar. Die Unabhängigkeit des modernen und intelligenten Messstellenbetriebs wird ausreichend durch eine getrennte Kontenführung im internen Rechnungswesen sichergestellt; die Aufstellung eines Tätigkeitsabschlusses im Rahmen der Aufstellung des an externe Adressaten gerichteten Jahresabschlusses ist dafür nicht erforderlich.

§ 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG fordert explizit, dass die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung, z.B. der Erzeugung von Elektrizität oder dem Energievertrieb, sicherzustellen ist (vgl. auch o.g. Gesetzesbegründung, a.a.O.). Zudem sollen an die Smart- Meter-Gateways von intelligenten Messsystemen nicht nur Strom und Gas angebunden werden, sondern es soll auch ein gesicherter Empfang von Messwerten von Wasser- und Wärmezählern sowie von Heizwärmemessgeräten möglich sein (vgl. §21 Abs.1 Nr.3 MsbG). Somit kann die Tätigkeit »moderner und intelligenter Messstellenbetrieb« folgerichtig nur den »Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors« i.S.d. § 6b Abs.3 Satz 4 EnWG zugeordnet werden. Das MsbG ist am 02.09.2016 in Kraft getreten. Da das Gesetz keine Übergangsvorschriften enthält, ist nach Auffassung des Arbeitskreises die von §3 Abs.4 Satz2 MsbG geforderte Kontentrennung unterjährig aufzunehmen und zwar ab dem 02.09.2016.«

In seinem Schreiben an die BNetzA weist das IDW auch darauf hin, dass die Änderungen des HGB durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) sowie durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ebenfalls Auswirkungen auf die Entflechtung nach § 6b EnWG haben.

- Quelle: IDW -

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